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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Infos über Garantie nur in englischer Sprache wettbewerbswidrig

Werden die Informationen über den Inhalt und die Reichweite einer Garantie nur in englischer Sprache gegeben, so ist dies ungenügend. Vielmehr bedarf es der Erläuterungen in deutscher Sprache (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.2022 - Az.: 38 O 101/21).

Die Beklagte veräußerte ein Küchenmesser in einer Filialen. Auf der Vorderseite des Produkts hieß es:

"25 YEAR Gurantee"

Auf der Rückseite stand:

"This product carries a 25 year guarantee against defects in materials & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights."

Das LG Düsseldorf stufte dies aus mehreren Gründen als wettbewerbswidrig ein.

Durch die ausschließliche Verwendung der englischen Sprache werde nicht in klarer und verständlicher Form über die Garantiebedingungen informiert:

"Diese Angaben fehlen auf der Umverpackung. Die auf der Rückseite abgedruckten Hinweise rei­chen bereits deshalb nicht aus, weil sie ausschließlich in englischer Sprache abgefasst sind.

Das Maß an Englischkenntnissen, das zum korrekten Verständnis des Hinweises benötigt wird, ist bei erheblichen Teilen des von der Beklagten angesprochenen Publikums mutmaßlich nicht vorhanden. 

Der von der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher ist weder in Literatur und Filme in englischer Originalfassung konsumierender Bildungsbürger noch ist er beruflich in einem Umfeld tätig, in dem er Englisch als Arbeitsmittel nutzt, sondern er wird nach der Lebenserfahrung nur ge­legentlich auf die englische Sprache zurückgreifen, um sich beispielsweise auf Reisen zu verständigen oder englische Begriffe und Wendungen in den Medien, im Sport und in der Werbung zu verstehen (Kochendörfer, GRUR 2020, 949 (950 f.)).

Mit der Lektüre des englischen Textes auf der Rückseite der Umverpackung ist der Durchschnittsverbraucher folglich überfordert, weshalb ihm die dort vorgehaltenen Informationen nicht - wie gemäß Art. 246 EGBGB richtlinienkonform vorge­schrieben - „in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung“ gestellt werden."

Ferner sah das Gericht auch darin eine Rechtsverletzung, dass weder der Garantiegeber noch seine Anschrift angegeben wurde.

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