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Kategorie: Onlinerecht

VG Hannover: Keine Befugnis der Landesdatenschutzbeauftragten zur Untersagung von Videoüberwachung

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit heutigem Urteil auf die Klage der üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG eine datenschutzrechtliche Verfügung der Landesbeauftragten für den Datenschutz aufgehoben.

Mit der angefochtenen Verfügung hatte die Landesbeauftragte für den Datenschutz die Einstellung der Videoüberwachung in Bussen und Bahnen angeordnet, solange die üstra AG kein datenschutzkonform abgestuftes Überwachungskonzept vorlege oder anhand einer konkreten Gefahrenprognose nachweise, dass die bisher praktizierte flächendeckende Videobeobachtung erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne die zwischen den Beteiligten streitige datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung als solche zu beurteilen. Die Verfügung erweise sich schon mangels ausreichender Rechtsgrundlage als rechtswidrig.

Die Landesbeauftragte könne sich dafür nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen. Die üstra AG nehme mit dem Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und sei insofern öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Auf öffentliche Stellen in den Ländern sei das Bundesdatenschutzgesetz aber nur unter weiteren, hier nicht gegebenen Voraussetzungen anwendbar.

Eine Rückverweisung aus dem Niedersächsischen Landesdatenschutzgesetz in das Bundesdatenschutzgesetz gebe es nicht. Nach dem insofern im Rechtsverhältnis der Beteiligten zueinander allein einschlägigen Landesdatenschutzgesetz habe die Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht dieselben Eingriffsbefugnisse wie nach dem Bundesdatenschutzgesetz; insbesondere könne sie eine für datenschutzwidrig gehaltene Praxis nicht untersagen, sondern lediglich beanstanden.

Die ausdrücklich auf die Einstellung der derzeitigen Praxis gerichtete Verfügung sei schon deshalb aufzuheben. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie die Videoüberwachung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen wäre, stelle sich nach alledem in diesem Gerichtsverfahren nicht.

Die Kammer hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht zugelassen.

VG Hannover - Az. 10 A 4379/15

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 10.02.2016

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