Die Service-Gebühr, die Eventim für den Verkauf Online-Tickets nimmt, ist rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile service-gebuehr-fuer-uebersendung-digitaler-eintrittskarten-rechtswidrig-landgericht-bremen-20160831 _blank external-link-new-window>(LG Bremen, Urt. v. 31.08.2016 - Az.: 1 O 969/15).
Das verklagte Unternehmen Eventim hatte u,a. folgende Regelungen in seinen AGB:
"1. Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr: 29,90 EUR
2. ticketdirect - das Ticket zum Selbst-Ausdrucken Drucken sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR"
Beide Bestimmungen stufte das LG Bremen als rechtswidrig ein.
Premiumversand:
Die Beklagte nehme hier nach eigenem Vortrag die Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit der Vermittlungsleistungen zwischen dem jeweiligen Veranstaltungsanbieter und dem Kunden. Eine solches Extra-Entgelt sei jedoch nicht erlaubt, denn die Vermittlungsleistung sei originäre Aufgabe der Beklagten. Hierfür dürfe nicht eine gesonderte Vergütung verlangt werden. Zumal die Bearbeitungsgebühr auch nicht gesondert ausgewiesen sei.
ticketdirect:
Die Beklagte nehme hier ein Bearbeitungsentgelt, wenn der Kunde die Karten selbst ausdrucke. Ein Aufwendungsersatz stehe dem Unternehmen jedoch nur dann zu, wenn es selbst Leistungen erbringe und hierfür Investitionen tätige. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Vielmehr drucke der Kunde die Karten sich auf eigene Kosten aus, so dass Eventim keine Ausgaben entstünden.