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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Namensnennung in Online-Bericht unter "falschgutachter.info" muss nicht geduldet werden

Ein Arzt muss eine namentliche Nennung und die Veröffentlichung seines Gutachtens auf einer Internetseite im Zweifel nicht dulden, sondern kann Unterlassung verlangen, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile arzt-muss-namentliche-nennung-auf-falschgutachter-info-nicht-hinnehmen-325-o-9-09-landgericht-hamburg-20090805.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.08.2009 - Az.: 325 O 9/09).

Auf der Domain "falschgutachten.info" veröffentlichte die Beklagte eine Liste von Gutachten, die sie für kritikbedürftig hielt.

In einem der Beiträge wurde auch der Kläger, ein Arzt, namentlich genannt. Über einen Link konnte ein knapp 7 Jahre altes Gutachten des Klägers heruntergeladen werden. Die Beklagte kommentierte die ärztliche Bewertung als "zusammengeschustert" und dass sie nur dem Zwecke diene, "skrupellose Ärzte vor der rechtlichen Verfolgung zu schützen".

Der Kläger wandte sich gegen die Nennung seines Namens und die Veröffentlichung des alten Gutachtens.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Die Äußerungen auf dem Online-Portal verletzten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Eine identifizierende Berichterstattung müsse er nicht hinnehmen, da im Rahmen einer Güterabwägung die Meinungsfreiheit des Portalbetreibers hinter dem Persönlichkeitsrecht des Arztes zurückstehe.

Der Kläger könne sich auf sein Recht auf Anonymität beziehen, da er zu keiner Zeit von sich aus in die Öffentlichkeit getreten sei oder sich mit dem Gutachten in die öffentliche Diskussion begeben habe. Er habe lediglich ein einziges mal ein Gutachten erstellt, welches für ein Gerichtsverfahren verwendet worden sei. Dies sei darüber hinaus knapp 7 Jahre her.

Insgesamt werde durch die Formulierungen über den Kläger auf der Webseite "falschgutachter.info" der Eindruck erweckt, dass er regelmäßig falsche Gutachten erstelle. Diese Rufschädigung müsse der Arzt nicht hinnehmen.


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