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OLG Düsseldorf: Kein Wettbewerbsverhältnis bei Apothekern

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.11.2003 - Az. I-20 U 27/03) hatte zu entscheiden, ob auf eine Vereinbarung zwischen Apotheker und Krankenkasse Wettbewerbsrecht Anwendung findet.

Der beklagte Apothker führte aufgrund eines Vertrages mit einer Betriebskrankenkasse Blutzucker- und Blutdruckmessungen für Mitglieder dieser Vereinigung durch. Die Mitglieder der Krankenkasse erhielten dazu in ihrer Mitgliederzeitschrift einen bei der Apotheke einzulösenden Gutschein für kostenlose Messungen. Dier Apotheker erhielt von der Krankenkasse eine Vergütung für seine Tätigkeit.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wettbewerbsverband, der das Handeln des Apothekers als unlauter iSd. § 1 UWG ansah.

Dem sind die Richter nicht gefolgt.

Denn der Vertrag zwischen Apotheker und Krankenkasse unterliege gemäß § 69 SGB V seit dem 01. Januar 2000 nicht mehr den Vorschriften des UWG:

"Dieses Kapitel (...) regelt abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu (...) Apotheken."

Dies gilt nach § 69 S.4 SGB V auch dann, wenn durch die Regelung Rechte Dritter betroffen sind.

Mit der Neuregelung des § 69 SGB V durch das GKV-GesundheitsreformG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages stehen, dem Privatrecht, insbesondere dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, zu entziehen [BT-Dr. 14/1245 zu Art. 1 Nr. 29 (§ 69 SGB V)].

Danach gilt somit ausschließlich öffentliches Recht und es ist kein Platz mehr für die Anwendung von privatem Recht, insb. dem UWG. Somit ist auch der Wettbewerbsverband nicht klagebefugt.

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