Eine Online-Bewertungsplattform muss die Daten des User dann nicht herausgeben, wenn die betreffende Äußerung im Zweifel eine zulässige Meinungsäußerung ist (BGH; Beschl. v. 11.03.2025 - Az.: VI ZB 79/23).
Die klägerische Anwaltskanzlei verlangte von einer Internet-Bewertungsplattform die Herausgabe von Nutzerdaten. Hintergrund war eine kritische Bewertung, in der ein Nutzer unter anderem äußerte, dass ehemalige Mitarbeiter Gehalt und Arbeitszeugnisse gerichtlich durchsetzen müssten.
In der Bewertung hieß es zum Verhalten der Geschäftsführung:
“glänzt durch Abwesenheit”
und
“Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen.”
Ferner lautete die Rezension:
"Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen".
Tatsächlich gab es nur einen bekannten Fall dieser Art.
Die klägerischen Advokaten begehren von der Plattform die Auskunft, wer hinter dem Rezensenten steckte. Diese verweigerte diese Information, sodass es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam.
Der BGH entschied, dass ein solcher Auskunftsanspruch nach § 21 Abs.3 TDDDG voraussetzt, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften (u.a. Üble Nachrede oder Verleumdung) erfüllt.
Im vorliegenden Fall seien die Aussagen auf der Plattform jedoch als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu werten.
Damit liegt keine strafbare Handlung vor.
Bei mehrdeutigen Aussagen müsse immer zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden werden. Da die Kritik subjektiv geprägt und nicht eindeutig nachweisbar falsch sei, dürfe die Plattform die Identität des Nutzers schützen. Der Schutz der Meinungsfreiheit überwiege in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht der Kanzlei.
"Steht die Erfüllung eines Straftatbestands in Rede, müssen bei mehrdeutigen Äußerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (…).
Wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar ist, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen (…).
Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Äußerung (…) als nicht von den §§ 186, 187 StGB erfasste Meinungsäußerung zu qualifizieren. Sie ist entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Soweit sie einen tatsächlichen Gehalt aufweist, ist dieser mit dem wertenden Gehalt der Äußerung untrennbar verbunden."