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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Online-Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren muss ausreichend deutlich sein

Der Online-Hinweis auf die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren muss hinreichend ausreichend deutlich formuliert sein. Der Text " Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden."  genügt diesen Anforderungen nicht, da er offen lässt, nach welchen Kriterien der Unternehmer eine Teilnahme ausnahmsweise doch erklärt (BGH, Urt. v. 21.08.2019 - Az.: VIII ZR 265/18).

Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema hier und hier ausführlich berichtet.

Die verklagte Internet-Firma hatte im Impressum und in den AGB auf ihrer Webseite folgenden Hinweis aufgenommen:

"Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden."

Der BGH erklärte diese Formulierung als nicht ausreichend.

Denn es sei für den Verbraucher nicht zu erkennen, nach welchen Kriterien genau der Unternehmer ausnahmsweise doch bereit sei, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Verbraucher müsse somit im Einzelfall nachfragen. Genau dies wolle aber die gesetzliche Regelung verhindern, indem sie eine klare Aussage von dem jeweiligen Anbieter verlange.

Darüber hinaus, so der BGH, impliziere der Wortlaut, dass der Anbieter sich noch gar keine abschließende Entscheidung über die Teilnahmebereitschaft gemacht habe, was ebenfalls unzulässig sei.

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