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Kategorie: Onlinerecht

Ab 09.01.2016: Neue Informationspflichten für Online-Shops

Ab dem 09. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler.

Die neue Regelung findet sich in der <link http: eur-lex.europa.eu lexuriserv _blank external-link-new-window>EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (kurz: Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).

In dieser Verordnung wird primär die EU-Kommission verpflichtet, eine Online-Plattform zu schaffen, in der bei Problemen mit Online-Käufen eine Online-Streitbeilegung stattfinden kann/solle.

Eigentlich hätte die EU-Kommission diese Plattform bereits längst online stellen müssen, dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr <link http: ec.europa.eu consumers solving_consumer_disputes non-judicial_redress adr-odr index_en.htm _blank external-link-new-window>informiert die Kommission, dass die Webseite erst Mitte Februar 2016 erreichbar sein soll.

Problem dabei ist nun, dass nach dieser Verordnung nicht nur die EU-Kommission, sondern auch der Online-Verkäufer verpflichtet wird. In Art. 14 Abs.1 heißt es:

"In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an".

Da aber noch keine solche Online-Plattform existiert, kann der Online-Verkäufer faktisch dieser Pflicht aktuell nicht nachkommen. Bis die OS-Plattform existiert, empfehlen wir daher die Aufnahme  eines entsprechenden Hinweises auf die Webseite:

"Die EU-Kommission wird demnächst eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitstellen. Derzeit ist diese OS-Plattform nicht erreichbar. Wir werden an dieser Stelle den Link veröffentlichen, sobald die OS-Plattform erreichbar ist."

Dieser Hinweis muss "leicht zugänglich sein". Wir empfehlen daher die Aufnahme dieses Hinweises in das Impressum oder die AGB / Verbraucherinformationen.

Ob ein Verstoß gegen diese Informationspflicht eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung ist, ist keineswegs sicher. So sagt Art. 18 der EU-Verordnung:

"Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vor gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."

Es kann also durchaus mit guten Gründen angezweifelt werden, ob es sich hierbei um eine Wettbewerbsverletzung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a UWG handelt. Um jedem Ärger von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfehlen wir Ihnen, o.g. Informationen mit in Ihren Webshop zu integrieren.

UPDATE 07.01.2016:
Die EU-Kommission hat inzwischen den Link bekannt gegeben. Wir empfehlen daher eine Anpassung des Textes, vgl. <link http: www.dr-bahr.com news update-ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hierzu unsere Hinweise.

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