Die bei Abschluss eines Handy-Vertrages erfolgte Meldung von Positivdaten an die SCHUFA ist durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt (LG Duisburg, Urt. v. 26.09.2024 – Az.: 11 O 309/23).
Der Kläger hatte bei dem verklagten Telekommunikationsunternehmen einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Die Firma übermittelte ohne seine Zustimmung Positivdaten an die SCHUFA. Daraufhin verlangte er Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, weil er in dem Verhalten eine Datenschutzverletzung sah.
Das LG Duisburg wies die Klage ab.
Die Richter sahen das Handeln des TK-Anbieters durch die berechtigten Interessens (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) legitimiert:
"Sie diente der Wahrung berechtigter Interessen.
Durch die Weitergabe der sogenannten Positivdaten kann erreicht werden, dass der Abschluss einer ungewöhnlich großen Zahl von Mobilfunkverträgen durch eine Person, die auf betrügerische Absichten derselben hindeuten kann, rechtzeitig aufgedeckt und dadurch Betrugsschäden abgewendet werden können.
Maßnahmen zur Abwendung von Schäden durch Straftaten von Dritten dienen den berechtigten Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch den Mobilfunkunternehmen und deren Vertragskunden. Durch die Übermittlung der Positivdaten über den Abschluss von Mobilfunkverträgen werden auch die damit einhergehenden finanziellen Belastungen der die Verträge abschließenden Personen aufgezeigt, was von mitentscheidender Bedeutung für die Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit ist."
Und weiter:
"Ein etwaiger Kreditgeber ist verpflichtet, vor einer Entscheidung über eine Kreditvergabe die Kreditwürdigkeit einer als Verbraucher handelnden Person zu prüfen. Die Übermittlung der Positivdaten dient auf diese Weise zum einen dem Interesse eines etwaigen Kreditgebers und zum anderen auch dem Interesse des potentiellen Kreditnehmers, also ggfls. auch des Klägers. Dementsprechend ist es möglich, anhand der bereits anderweitig vorhandenen Verpflichtungen und der Anzahl der Mobilfunkverträge und der jeweiligen Kosten ggfls. zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine weitere Kreditvergabe an diesen Kreditnehmer nicht mehr in Betracht kommt. Die Anzahl der seitens einer um einen Verbraucherkredit nachsuchenden Person abgeschlossenen und aktuell zu bedienenden Mobilfunkverträge lässt sich auf der Grundlage der übermittelten Positivdaten leicht und zuverlässig feststellen.
Die Übermittlung der Positivdaten ist auch erforderlich, um mit der angestrebten Zuverlässigkeit die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu überprüfen. Ein für den Betroffenen weniger belastendes Mittel ist nicht vorhanden.
Die jeweilige Befragung des Betroffenen vor dem angedachten Abschluss eines Vertrages führt nicht mit gleicher Zuverlässigkeit zu richtigen und vollständigen Informationen. Unredliche Vertragspartner oder Personen, die trotz erheblicher bereits vorhandenen Belastungen auf einen weiteren Kredit angewiesen sind, würden nicht mit der notwendigen Sicherheit ihre finanzielle Lage offenlegen und ggfls. die bereits bestehenden Verpflichtungen verschweigen."