Die automatische Übermittlung positiver Vertragsdaten an die SCHUFA im Rahmen des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags ist durch das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gerechtfertigt und stellt keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dar (OLG Koblenz, Urt. v. 12.05.2025 - Az.: 11 U 1335/24).
Der Kläger hatte bei einem Mobilfunkanbieter einen Vertrag abgeschlossen. Nach Vertragsbeginn meldete der Anbieter die Vertragsdaten (Name, Geburtsdatum, Vertragsnummer etc.) an die SCHUFA zur Anlage eines sogenannten Servicekontos.
Der Kunde klagte auf Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung, dass die Datenübermittlung unzulässig gewesen sei. Er sah sich in seinen Rechten verletzt und machte einen Kontrollverlust über seine Daten geltend.
Das OLG Koblenz wies die Klage ab. Dem Kläger stünde keine der geltend gemachten Ansprüche zu.
Die Übermittlung sei durch das berechtigte Interesse des Anbieters und anderer Marktteilnehmer an der Betrugsprävention gerechtfertigt (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO). Die Daten wurden zur Identifikation genutzt, um im solidarischen System der SCHUFA mögliche Vertragsmissbräuche zu verhindern.
Der Kunde sei über die Datenübermittlung informiert und hätte widersprechen können. Da er dies nicht getan habe, könne er zudem keinen Kontrollverlust geltend machen.
"Die Beklagte verfolgte mit der Einmeldung der personenbezogenen Daten das berechtigte Interesse der Betrugsprävention in einem solidarischen System, in dem die Vertrauenswürdigkeit von potentiellen neuen Vertragspartnern bei auf Vorausleistung des Dienstleisters angelegten Verträgen und ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit auf Grundlage der von allen Verkehrsteilnehmern eingespeisten Positiv- und Negativdaten bewertet werden.
Die konkrete Datenverarbeitung diente daher den sozioökonomischen Interessen insbesondere der Telekommunikationsbranche, letztlich aber auch der redlichen Kunden von Telekommunikationsunternehmen. Unerheblich ist, dass der Beklagten
selbst die nachträgliche Einmeldung der Vertragsdaten des Klägers auf diesen bezogen nichts nützt, da sie nicht notwendig (nur) eigene Interessen verfolgen muss. (…)Ebenso ist nachvollziehbar, dass die konkrete Datenverarbeitung zur Betrugsprävention erforderlich war. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht dargetan oder ersichtlich."
Und hinsichtlich des fehlenden Widerspruchs des Klägers führt das Gericht aus:
"Selbst wenn man aber die Datenverarbeitung als unzulässig einstufen wollte, hätte sie vorliegend nicht zu einem Schaden des Klägers geführt. (…)
Es fehlt an einem Kontrollverlust über die eingemeldeten Vertragsdaten. (…)
Der Kläger war daher jederzeit voll informiert und hatte es in der Hand zu entscheiden, wie seine Daten verarbeitet werden; er hätte jederzeit die Datenverarbeitung durch die SCHUFA bei fortlaufendem Vertragsverhältnis stoppen können, hat sie aber widerspruchslos geduldet. Von einer gegen seinen Willen stattfindenden Datenverarbeitung von Positivdaten kann vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine Rede sein."