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Kategorie: Onlinerecht

LG Krefeld: Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunftsanspruch

Ein DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn mit ihm ein zweckfremdes Ziel außerhalb des Datenschutzrechts erreicht werden soll (z.B. Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versicherungsentgelten) (LG Krefeld, Urt. v. 06.10.2021 - Az.: 2 O 448/20)

Der Kläger war Kunde bei dem verklagten Versicherungsunternehmen mit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen zu überprüfen, machte er u.a. einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend.

Dies stufte das LG Krefeld als rechtsmissbräuchlich ein und wies die Klage ab: 

"Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer jedoch für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt (...).

Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können."

Und weiter:

"Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO (...).

Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen verfolgt die Klagepartei vorliegend, nicht einmal als Reflex. Aus dem Vortrag und dem prozessualen Vorgehen der Klagepartei ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klagepartei die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt (...)."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem LG Wuppertal (Urt. v. 29.07.2021 - Az.: 4 O 409/20), das einen Rechtsmissbrauch aus dem identischen Grund angenommen hat, vgl. unsere Kanzlei-News v. 14.09.2021.

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