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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an SCHUFA übermitteln

Ein Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die SCHUFA übermitteln (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.05.2023 - Az.: 24 O 156/21).

Eprimo verwendete folgende Klausel in ihren AGB:

"14.3  [eprimo ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über Sie einzuholen.] eprimo übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über [die Beantragung], die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung [sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten] an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. (...) Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO). [...].
14.4. Die Berechtigung von eprimo zur Weitergabe der in Ziff. 14.3. benannten Daten und Informationen zu den dort benannten Zwecken besteht auch für die folgende weitere Gesellschaft: Creditreform Offenbach Gabold & Bleul KG, Goethering 58, D- 63067 Offenbach.“

Das LG Frankfurt a.M. stufte diese Regelungen als DSGVO-Verstoß und damit als rechtswidrig ein.

Die Richter stellen zunächst klar, dass es hier um die Konstellation gehe, dass anlasslos eine Übermittlung stattfinden. Nicht zu beanstanden seien hingegen Fälle, bei denen es einen sachlichen Grund (z.B. betrügerisches Verhalten) gebe:

"Die Berechtigung zur Einholung einer Bonitätsauskunft (Ziffer 14.3. Satz 1) sowie die Berechtigung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten über die Beantragung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten (Ziffern 14.3. und 14.4.) werden von dem Kläger nicht beanstandet, blieben vom Antrag ausdrücklich ausgenommen und bleiben daher trotz der teilweisen Aufnahme in den Tenor ausdrücklich unberührt (siehe insoweit die eckigen Klammern)."

Eine anlasslose Übermittlung von Daten an die SCHUFA und andere Auskunfteien sei hingegen unverhältnismäßig:

"Die Ziffern 14.3. und 14.4. weichen in erheblicher und damit unangemessener Weise vom Schutzbedürfnis des Art. 6 Abs. 1 DSGVO als gesetzlicher Regelung ab, weil nach ihrer kundenfeindlichsten Auslegung in nicht zu rechtfertigender Weise isoliert nicht bonitätsrelevante Kundendaten an Auskunfteien weitergeleitet werden dürfen. (...)

In Auslegung der Ziffern 14.3. und 14.4. der AGB der Beklagten meldet diese entgegen ihrer Rechtsauffassung auch Positivdaten an die Wirtschaftsauskunfteien bzw. sind die AGB nach kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass sie dies auf der Grundlage der AGB unabhängig von der gestatteten Einmeldung von Negativdaten an die Auskunfteien tun könnte."

Und weiter:

"Ausgehend hiervon ist in Ziffer 14.3. der AGB der Beklagten eine Aufzählung dergestalt enthalten, dass die Beklagte neben den - von der Klägerseite jeweils nicht beanstandeten - Daten über die Beantragung und über nicht vertragsgemäßes sowie betrügerisches Verhalten auch und isoliert davon Daten über die Durchführung und Beendigung des Vertrages mit dem Kunden an die Auskunfteien einmeldet oder einmelden kann, die keine Bonitätsrelevanz aufweisen.

Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Begriffe der „Durchführung“ und „Beendigung“ nicht die Weiterleitung von Positivdaten meinten, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar.

Der Begriff der „Durchführung“ ist zunächst, in zeitlicher Hinsicht abzugrenzen von dem Status der Beantragung, im Rahmen dessen die Beklagte eine Abfrage bei der Auskunftei einholt, um ihr Vertrags- und Vorleistungsrisiko zu verringern bzw. auf entsprechender Datengrundlage entscheiden zu können, ob sie das Vertragsangebot des Kunden oder der Kundin annimmt oder nicht.

Durch die Verwendung des Begriffes der Beantragung wird für den Kunden hinreichend klar, dass vor dem Vertragsschluss zunächst von der Beklagten personenbezogene Daten wie sein Name oder seine Anschrift weitergeleitet werden, bei denen es nicht um Negativdaten geht. Um diese Datenverarbeitung geht es vorliegend jedoch nicht. Der Vertrag wird denklogisch zeitlich hiernach „durchgeführt“, wenn die Beklagte dem Kunden Strom gegen die Zahlung des vereinbarten Entgelts liefert. Die Ziffer 14.3. kann nun, nach der kundenfeindlichsten Auslegung, nach Auffassung des Gerichts jedenfalls auch so verstanden werden, als die Beklagte Daten im Rahmen dieses zunächst in der Regel beanstandungsfrei laufenden Vertragsstatus ebenfalls an die Auskunfteien weiterleitet. Die Beklagte schränkt den Begriff der Durchführung im Rahmen der Ziffer 14.3. überhaupt nicht ein bzw. nur auf die. „erhobenen“ Daten, wobei unklar bleibt, welche Daten überhaupt erhoben werden. Das gleiche gilt für den Begriff der Beendigung. Die Beklagte beschreibt den Begriff insbesondere ohne die Beweggründe der Beendigung, etwa in Form der Vertragsverletzung durch den Vertragspartner, zu konkretisieren oder zu begrenzen."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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