Eine Speicherung von GPS-Standortdaten durch die Speditionsfirma, ohne dass der betroffene LKW-Fahrer Bescheid weiß, ist rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn dies zur Verhinderung von Diebstählen oder zur Optimierung von Fahrrouten erfolgt (VG Wiesbaden, Urt. v. 17.01.2022 - Az.: 6 K 1162/22.WI).
Die Klägerin unterhielt ein Logistikunternehmen und setzte dabei ein GPS-Trackingtool ein. Die Software gab den Live-Standort der Fahrzeuge mittels GPS wieder und speicherte auch die einzelnen Standortdaten. Dies diente der Prävention von Diebstählen und der besseren Koordination von einzelnen Fahrrouten. Die einzelnen LKW-Fahrer wussten hierüber nicht Bescheid und hatten auch keine Einwilligung abgegeben.
Die zuständige Datenschutzbehörde untersagte die Speicherung der Daten und erlaubte nur noch die Live-Ermittlung der Standorte. Hiergegen wehrte sich die betreffende Firma.
Zu Unrecht, wie das VG Wiesbaden nun entschied.
Auf die berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO könne sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Maßnahmen heimlich erfolgten:
"Die Zulässigkeit der Datenerhebung und erst recht der Speicherung scheitert nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass sie geheim erfolgt, ohne dass erkennbar ist, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht. Das Gericht versteht Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO, der Treu und Glauben und die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung für die Betroffenen als Maßstab für eine rechtmäßige Datenverarbeitung ansieht, als grundsätzliches Transparenzgebot, das auch in Art. 7, 12ff DS-GVO seinen Niederschlag findet.
Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht, die auch nur im Ansatz ein Interesse begründen, die Mitarbeiter verdeckt zu überwachen. Ein solches Interesse kann insbesondere bei Fällen der Aufklärung von Straftaten und insoweit zur Beweissicherung anzuerkennen sein (...)"
Aber auch inhaltlich sei die Speicherung nicht gerechtfertigt:
"Das Gericht erkennt ein betriebswirtschaftliches Interesse durch eine effizientere Organisation eines Unternehmens mit neuen Technologien grundsätzlich an; im Fall der Klägerin ist aber nicht dargelegt, wieso es für die Reaktion auf kurzfristige Lieferaufträge eines Rückgriffs auf veraltete Standortdaten bedarf (...). Da die Mitarbeiter selbst nichts von den Standortdaten wissen, können sie sich auch nicht selbst über gegebenenfalls überflüssige Umwege klar werden und ihr Fahrverhalten verbessern.
Ob die Standortdaten als Beweismittel für die Erfüllung eines Frachtvertrags taugen oder nicht, kann dahinstehen; selbst im Fall eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht hat der BGH Beweismittel zugelassen (BGH, Urteil vom 15.03.2018 - VI ZR 233/17 -, juris Dash Cam).
Es sind jedenfalls weniger eingreifende Mittel ersichtlich, um die Erfüllung eines Frachtvertrags - die Ablieferung des Frachtguts - gegenüber dem Absender nachzuweisen, etwa eine Empfangsbestätigung durch den Empfänger, ein als Erinnerungsstütze dienender Ablieferungsvermerk des Fahrers oder eine punktuelle Aufzeichnung und Speicherung des Standorts, die nach Ablauf der Verjährungsfrist zu löschen ist.
Die Klägerin hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe geliefert, warum ihr diese weniger einschneidenden Mittel nicht zur Verfügung stehen. Da sie nicht beabsichtigt, die Mitarbeiter ohne behördlichen Zwang über die das Livetracking zu informieren, ist auch nicht glaubhaft, dass sie den Mitarbeitern durch die Standortspeicherung eine Erinnerungsstütze für die Ablieferung einer bestimmten Fracht geben möchte."