Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen ist nur dann gegeben, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland vorliegt. Ein Online-Artikel, der auf einer russischen und in kyrillischer Schrift verfassten Webseite abrufbar ist, und sich an russische User wendet, weist keinen Inlandsbezug auf. Dies gilt auch dann, wenn die Webseite von Deutschland aus betrieben wird <link http: www.online-und-recht.de urteile zustaendigkeit-deutscher-gerichte-nur-bei-deutlichem-inlandsbezug-bei-onlineveroeffentlichung-vi-zr-111-10-bundesgerichtshof--20110329.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 29.03.2011 - Az.: VI ZR 111/10).
Bei dem Kläger handelte es sich um einen russischen Geschäftsmann, der in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Als er sich auf einer Reise in Russland befand, entdeckte er auf einer Webseite seinen Namen, seine Wohnung sowie beleidigende Äußerungen zu seiner Person. Die Webseite war ausschließlich auf kyrillisch gestaltet, der streitgegenständliche Text war auch in kyrillischer Schrift abgedruckt. Die Betreiber der Webseite waren in Deutschland ansässig.
Die Rechtsverletzungen machte der Kläger vor dem Landgericht Köln geltend, weil er der Auffassung war, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Nach seiner Ansicht sei die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit nicht auf Russland beschränkt.
Die Karlsruher Richter lehnten die Zuständigkeit deutscher Gerichte ab.
Es fehle an dem erforderlichen deutlichen Inlandsbezug. Da die Webseite ausschließlich in kyrillischer Schrift gehalten sei, wende sie sich nicht primär an deutsche Leser. Auch inhaltlich betreffe die Seite Treffen, Reisen und Events, die nur in Russland stattfänden.