Ein deutsches Gericht ist für Persönlichkeitsverletzungen, die auf einer niederländischen Domain geäußert werden, auch dann nicht zuständig, wenn der Betroffene in Deutschland lebt (LG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.2013 - Az.: 12 O 184/12).
Über den Kläger wurde auf einer niederländischen .NL-Domain bestimmte Äußerungen getroffen, die er als rechtswidrig ansah. Der Text war in holländischer Sprache gehalten. Der Kläger lebte in Deutschland. Ein niederländischer Kunde, der den Inhalt der Webseite gelesen habe, habe deswegen eine Geschäftsbeziehung mit ihm beendet.
Das LG Düsseldorf lehnte die Zuständigkeit deutscher Gerichte für diesen Fall ab.
Die niederländische Webseite richte sich nicht bestimmungsgemäß an die deutsche Öffentlichkeit. Vielmehr sei aufgrund der gewählten Sprache und der Domain-Endung davon auszugehen, dass die Inhalte sich primär an Niederländer wende, so die Richter.
Der einzige Anknüpfungspunkt an Deutschland sei der Wohnsitz des Klägers. Dies alleine sei jedoch nicht ausreichend, um die deutsche Gerichtsbarkeit zu eröffnen.