Die Deutsche Post haftet nicht als Mitstörer, wenn sie Kunden ein Postfach zur Verfügung stellt und dieses für die Gewinnmitteilungen für rechtswidrige Kaffeefahrten und damit für potentielle Wettbewerbsverstöße genutzt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsche-post-haftet-nicht-als-stoerer-fuer-wettbewerbsverstoss-von-postfachkunden-6-w-199-10-oberlandesgericht-koeln-20110223.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011 - Az.: 6 W 199/10).
Der Kläger ging gegen die Deutsche Post vor. Diese stellte Kunden Postfächer zur Verfügung. Einige Kunden nutzten das Postfach zu angeblichen Gewinnübergaben von Kaffeefahrten. Bei den Einladungen zu diesen Veranstaltungen wurde das Postfach angegeben.
Die Kölner Richter verneinten eine Mitverantwortlichkeit der Deutschen Post.
Die Verpflichtung der Post gehe nicht soweit, dass sie vor einer Überlassung von Postfächern an Kunden Feststellungen über deren Identität und Rechtsfähigkeit treffen müsse. Eine präventive Prüfung der Deutschen Post aller Kunden im Hinblick auf deren Namen, Adressen und Identität und einen möglichen Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen sei weder möglich noch hinnehmbar.