Die Werbeaussage "Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel" ist eine rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung und keine zulässige, reklamehafte Übertreibung <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeaussage-deutschlands-nummer-1-fuer-werbeartikel-unzulaessige-alleinstellung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20140612 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.06.2014 - Az.: 6 U 64/13).
Die Beklagte warb mit dem Text
"Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel"
ohne jedoch objektiv die Spitzenbestellung innezuhaben. Sie verteidigte sich im gerichtlichen Verfahren damit, dass die Aussage eine reklamehafte Übertreibung und Anpreisung sei ohne realen Tatsachengehalt.
Die Frankfurter Richter sahen dies anders.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden vielmehr die Zeilen dahingehend verstehen, dass die Beklagte Marktführerin sei und eine entsprechende Alleinstellungsposition besitze.
Da dies objektiv aber nicht zutreffend sei, handle es sich um eine Irreführung der Kunden, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.