Das LG München I hat diverse AGB-Klauseln des Sport-Streaminganbieters DAZN für rechtswidrig erklärt (LG München I, Urt. v. 25.05.2023 . Az.: 12 O 6740/22).
Inhaltlich ging es u.a. um folgende Nutzungsbedingungen von DAZN:
"2.1. Wir bieten einen Online-Videodienst, der (unter anderem) die Übertragung von Sport-ereignissen (live und on-demand), Zusammenfassungen von Sportereignissen und andere ähnliche Inhalte bietet, deren Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann (insgesamt „Inhalte“). Die Inhalte unterliegen gewöhnlich gewissen Beschränkungen (z.B. be¬stimmten Gebietsbeschränkungen).
2.3. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen zu ändern, etwa aufgrund einer Gesetzesänderung oder um eine bessere Funktionalität des DAZN Services sicherzustellen, wobei die Abonnement-Struktur des DAZN Services vorbehaltlich der Ziffer 4.8 in ihrer Gesamtheit nicht zu Deinen Lasten eingeschränkt wird. Änderungen dieser Bedingungen werden Dir von uns per Email an die zuletzt eingetragene Emailadresse mitgeteilt. Änderungen unserer Zahlungsbedingungen werden Dir ebenfalls unmittelbar mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn Du nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Mitteilung widersprichst, sofern wir Dich in der Mitteilung auf diese Folge eines fehlenden Widerspruchs hinweisen.
4.7. Vorbehaltlich der Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 2.3 können wir unseren Serviceplan von Zeit zu Zeit ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind.
4.8. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis für den DAZN Service an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstel-lungskosten oder bei Änderungen der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern anzupassen. Zusätzlich behalten wir uns vor, den Preis bei erheblichen Veränderungen im Ver-braucherpreisindex des Statistischen Bundesamts entsprechend anzupassen; als erhebliche Veränderung gilt eine Anhebung von 0,5 Prozentpunkten oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Preisänderungen finden frühestens nach dreißig (30) Tagen ab dem Tag unserer Email-Benachrichtigung an Deine zuletzt eingetragene Emailadresse Anwendung."
Das LG München I hat alle Klauseln für rechtswidrig eingestuft.
Zu Ziffer: 2.1:
"Diese streitgegenständliche Klausel erlaubt es der Beklagten einseitig die versprochene vertragliche Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wobei für den Kunden der Beklagten unter Berücksichtigung derbeiderseitigen Interessen keine Zumutbarkeit vorliegt (...)
Die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten kann dabei variiert werden. Dieses Variationsrecht wird der Beklagten lediglich einseitig eingeräumt. (...)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss der Wortlaut dieser Klausel dahingehend verstanden werden, dass es der Beklagten vollumfänglich freigestellt bleibt, welche Inhalte durch sie ausgestrahlt werden. Ein Verbraucher, der ein Abonnement bei einem Streamingdienstleister abschließt, der Live-Sportereignisse überträgt, darf davon ausgehen, dass der Inhalt des Vertrags nicht soweit abgeändert werden kann, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen werden."
Zu Ziffer: 2.3:
"Die streitgegenständliche Klausel ermöglicht es der Beklagten die Hauptleistungspflichten des Streamingvertrags einseitig zu Lasten ihrer Kunden abzuändern. (...)
Gemäß § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen."
Zu Ziffer: 4.7:
"Ziffer 4.7. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. Hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Klausel kann auf die Argumentation zu Ziffer 2.1. der „Nutzungsbedingungen“ verwiesen werden."
Zu Ziffer: 4.8:
"Ziffer 4.8. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 11,12 BGB und stellt darüber hinaus auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 11 BGB. Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien und ist in zahlreichen Ländern tätig. Preiserhöhungen werden dabei an die veränderten Marktbedingungen angekoppelt. Es ist für einen Verbraucher nicht ersichtlich an welchem Markt sich die streitgegenständliche Klausel orientiert. Selbst in einer globalen Wirtschaftswelt, gibt es nicht den einzelnen Volkswirtschaftsmarkt, sondern verschiedene Märkte."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.