Das Verbot, für einen bestimmten "Nagelpilz-weg"-Nagellack zu werben, ist nicht verletzt, wenn der Schuldner die Domain "nagelpilz-weg.de" verwendet <link http: www.online-und-recht.de urteile verbot-von-werbeanzeige-fuer-nagelpilz-weg-nagellack-gilt-nicht-fuer-namensgleiche-domain-3-w-65-10-oberlandesgericht-hamburg-20100907.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 07.09.2010 - Az.: 3 W 65/10).
In der Vergangenheit erging gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung, in der ihr verboten wurde, für einen bestimmten "Nagelpilz-weg"-Nagellack zu werben. Wenig später verwendete die Beklagte die Domain "nagelpilz-weg.de". Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und beantragte ein Ordnungsmittel.
Die OLG-Richter lehnten den Antrag ab. Sie erklärten, dass die Domain-Registrierung nicht in den Kern des ergangenen Verbotes falle. Das Verbot umfasse ausdrücklich nur die konkrete Verwendung der Werbeanzeige.
Zwar würden unter den Verbotstenor nicht nur die identischen Verletzungshandlungen fallen, sondern auch solche, die von dem eigentlichen wettbewerbswidrigen Kern geringfügig abweichen würden.
Dabei müsse die neue Verletzungshandlung jedoch gleichwertig sein. Eine Ausdehnung auf lediglich ähnliche Verletzungshandlungen sei nicht möglich und nicht zumutbar. Insofern sei das Verbot der einstweiligen Verfügung nicht berührt.