Ein Händler, der gebrauchte Vorwerk-Produkte vertreibt, ist nicht befugt, seinen Onlineshop unter der Adresse "keineVorwerkVertretung.de" zu betreiben (BGH, Urt. v. 28.06.2018 - Az.: I ZR 236/16).
Der Beklagte war Inhaber der Domain "keineVorwerkVertretung.de". Unter diesem Internetauftritt betrieb er einen Onlineshop für gebrauchte Vorwerk-Staubsauger.
Die Klägerin war Markeninhaberin und sah sich in ihren Rechten verletzt.
Zu Recht wie der BGH nun entschied.
Das Handeln des Beklagten sei auch nicht durch § 23 MarkenG gedeckt, der die Nutzung fremder Marken zu Beschreibungszwecken erlaubt.
Die Verwendung der Marke als Domainname enthalte nämlich nicht nur einen bloßen Hinweis auf die Verwendbarkeit der Produkte, sondern habe eine Werbewirkung, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehe und daher mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Der Beklagte stünden andere, "schonendere" Möglichkeiten zur Verfügung, um auf den Vertrieb der Vorwerk-Produkte hinzuweisen. Ein solcher Hinweis könne beispielsweise im Text der Internetseite erfolgen.
Durch die Nutzung des bekannten Markennamens im Rahmen der Second-Level-Domain mache er sich die hohe Bekanntheit und Werbewirkung zunutze.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung entspricht der bisherigen Linie, die auch die Instanzgerichte (weitgehend) in diesen Fällen angenommen haben. Die Nutzung als Domain in einem kommerziellen Umfeld ist grundsätzlich nicht gestattet, da dies gegen die guten Sitten verstößt.
Der BGH hat im vorliegenden Fall das Urteil gegen den Beklagten aufgehoben, da die unteren Instanzen nicht vollständig andere Gründe geprüft hatten, die möglicherweise das Verhalten des Online-Shops legitimieren könnten.