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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet für Tippfehler-Domains ab Kenntnis

Erlangt der Domain-Parking-Anbieter Sedo Kenntnis von etwaigen Markenverletzungen, so muss das Unternehmen umgehend die Rechtsverstöße beseitigen, andernfalls haftet es als Mitstörer <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile domain-parking-anbieter-sedo-haftet-fuer-tippfehler-domains-ab-kenntnis-17-o-73-11-landgericht-stuttgart-20110728.html _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2011 - Az.: 17 O 73/11).

Seit der Grundlagen-Entscheidung des BGH <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile domain-parking-plattform-sedo-haftet-nicht-fuer-markenverletzungen-seiner-kunden-i-zr-155-09-bundesgerichtshof--20101118.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 155/09) ist klar: Sedo haftet für Markenverletzungen seiner Kunden erst ab Kenntnis. Gleichwohl bejahte nun das LG Stuttgart eine Mitverantwortlichkeit des Plattform-Betreibers.

Ein Sedo-Kunde parkte mehrere Tippfehler-Domains, die klar die Markenrechte der Klägerin verletzten. Auf seiner Homepage teilt Sedo u.a. mit, dass Markenbeschwerden nur unter folgenden Voraussetzungen bearbeiten werden können:

1. Die Korrespondenz ist an die E-Mail legal@sedo.de zu richten.
2. Dem Schreiben ist eine Kopie der Markeneintragung beizufügen.

Ein Mitarbeiter der Klägerin schrieb eine E-Mail an die allgemeine Mail-Adresse des Beklagten (kontakt@sedo.de) und wies auf die Rechtsverletzungen hin. Einen Tag später antwortete ein Mitarbeiter des Beklagten, dass für die Prüfung eine Kopie der Markeneintragung an legal@sedo.de zu schicken sei.

Die Klägerin reagierte nicht. Nach weiteren 14 Tagen ließ die Klägerin die Plattform dann anwaltlich abmahnen. Sedo gab eine Unterlassungserklärung ab, so dass es im vorliegenden Fall nur noch um die Abmahnkosten ging.

Die Stuttgarter Richter bejahten eine Mitstörerhaftung von Sedo, da trotz Kenntnis untätig geblieben sei.

Das Unternehmen sei verpflichtet gewesen, von sich aus aktiv zu werden. Ausreichend sei es, wenn Sedo "irgendwie" Kenntnis erlange. Zumal die Mail-Adresse <link>kontakt@sedo.de selbst auf der Webseite angegeben werden.

Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, Sedo eine Kopie der Markeneintragung zu übersenden. Vielmehr hätte Sedo selbst recherchieren müssen, zumal im Internet eine kostenlose und schnelle Überprüfung der Marken bestünde. Es sei Aufgabe von Sedo die Rechtsverletzungen zu prüfen.

Sedo hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. 

 

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