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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Berlin: DSGVO-Auskunft auch dann erfüllt, wenn möglicherweise objektiv unrichtig

Für die Erfüllung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs genügt die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Auskunftspflichtigen, die Auskunft vollständig erteilt zu haben, unabhängig von ihrer objektiven Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Für die Erfüllung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs ist entscheidend, ob der Auskunftspflichtige (konkludent) erklärt hat, dass die Auskunft vollständig ist. Entscheidend ist nicht, ob die Antwort objektiv richtig und umfassend ist (LG Berlin II, Urt. v. 23.03.2026 – Az.: 6 S 1/25).

Im konkreten Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten eine vollständige Auskunft über ihre Daten und Unterlagen, insbesondere zu abgerechneten Fremdgeldern. Dem vorausgegangen war ein Rechtsstreit vor dem OLG Dresden, der mit einem Vergleich endete. 

Auf einen erneuten Antrag der Klägerin übersandte die Beklagte alle vorhandenen Handakten und Daten. Die Klägerin hielt die Auskunft für unvollständig und klagte auf weitere Herausgabe. In der Berufung begehrte sie hilfsweise immateriellen Schadensersatz wegen angeblicher Vernichtung von Daten.

In der ersten Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab, da der Auskunftsanspruch durch den zuvor geschlossenen Vergleich erledigt sei.Das LG Berlin wies die Berufung zurück und bestätigte die Klageabweisung.Das LG Berlin sah den Auskunftsanspruch als erfüllt an. Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte auf den Antrag der Klägerin alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Handakten und Daten übersandt und dabei klargestellt, dass die Übersendung als vollständig zu verstehen sei.

Für die die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs komme es maßgeblich darauf an, ob der Auskunftspflichtige erkennbar vollständig antworten wollte:

"Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. 

Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. 
Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist."

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