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Kategorie: Datenschutzrecht

OVG Schleswig: FIN-Weitergabe durch KBA ist datenschutzrechtlich zulässig

Das Kraftfahrt-Bundesamt darf nach einem verweigerten Software-Update die Fahrzeug-Identifikationsnummer an die zuständige Zulassungsstelle weitergeben, weil die Datenübermittlung der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dient.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KFB) darf die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) eines Fahrzeughalters, der ein angeordnetes Software-Update verweigert, an die zuständige Zulassungsstelle übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene der Weitergabe aus Datenschutzgründen widerspricht (OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2026 – Az. 6 LA 206/24).

Der Kläger fuhr einen Mercedes und folgte trotz Aufforderung nicht dem vom KBA begleiteten Software-Update. Das KBA kündigte daraufhin an, die FIN an die zuständige Zulassungsstelle zu übermitteln. Der Kläger widersprach aus Datenschutzgründen, beantragte die Unterlassung der Übermittlung und verlangte Akteneinsicht. Das KBA lehnte beides ab.

Das VG Schleswig wies die Klage ab. Es hielt den Hauptantrag für unzulässig und den Hilfsantrag für unbegründet. Akteneinsicht sei mangels eines vorherigen Antrags ebenfalls nicht zu gewähren.Das OVG lehnte die Zulassung der Berufung ab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig.Das Gericht prüfte den Fall ausschließlich am Maßstab des Datenschutzrechts. 

Die FIN sei zwar ein personenbezogenes Datum. Die Übermittlung zwischen Behörden sei jedoch zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sei. 

Nach Auffassung des Gerichts müsse die Zulassungsstelle prüfen können, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspreche. Dafür benötige sie die FIN. Es genüge, dass ein Anlass für Zweifel bestehe, etwa weil das Software-Update nicht durchgeführt worden sei.

Ob die ursprüngliche Rückrufanordnung gegenüber dem Hersteller rechtmäßig war, müsse im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Entscheidend sei, dass die empfangende Behörde eigenständig entscheide und im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit handle. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Rückrufanordnung schlage auf die Datenübermittlung nur dann durch, wenn gerade der Umgang mit den Daten den rechtswidrigen Teil darstellte. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte.

Das Verwaltungsgericht habe die Rückrufakten nicht beiziehen müssen, da dies aus seinem Rechtsstandpunkt heraus nicht erforderlich gewesen sei. Zudem habe der Kläger keinen hinreichend konkreten Antrag auf Einsicht in die Rückrufakten gestellt. Diese beträfen überdies ein anderes Verfahren. Besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Fragen lägen nicht vor.

"… Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handelt es sich (…) um ein auf die Antragstellerin bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll."

Und weiter:

"Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i. S. d. Datenschutzrechtes (…). 

Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde (…) eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll." 

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