Die E-Mail-Kundendaten des Listeigners sind keine personenbezogenen Daten des Unternehmens, da diese keine Informationen über den Listeigner enthalten (Datenschutzbehörde Österreich, Bescheid v. 25.11.2025 – GZ 2025-0.320.021).
Die A GmbH erwarb nach der Insolvenz der E GmbH deren Kundenkartei mit rund 500.000 E-Mail-Adressen. Der frühere Geschäftsführer der E GmbH, nun Geschäftsführer der N GmbH, hatte diese Adressen noch auf seinem Computer gespeichert. Die N GmbH versendete mehrere Werbe-E-Mails an diese Adressen für eigene Zwecke.
Die A GmbH sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung und erhob Datenschutzbeschwerde. Die Datenschutzbehörde Österreich wies die Beschwerde als unbegründet ab. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liege nicht vor.
Die Behörde stellte zunächst klar, dass juristische Personen im nationalen Rahmen grundsätzlich Geheimhaltungsrechte geltend machen könnten.
Entscheidend sei hier jedoch, dass die verwendeten Kunden-E-Mail-Adressen keine personenbezogenen Daten der A GmbH seien. Die Adressen identifizierten die Beschwerdeführerin nicht und enthielten keine Aussage über sie, weshalb sie nicht unter ihr eigenes Geheimhaltungsrecht fielen.
Nach Auffassung der Behörde schütze die DSGVO Daten natürlicher Personen. Angaben zu Kunden würden daher nicht automatisch zu Daten des Unternehmens. Datenschutzrechtliche Rechte seien höchstpersönlich, sodass allein die betroffenen Kunden selbst Beschwerde führen könnten.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Adressen im Zuge des Unternehmenskaufs übernommen wurden. Ebenso wenig verschiebe die frühere Speicherung beim ehemaligen Geschäftsführer die datenschutzrechtliche Zuordnung zur Beschwerdeführerin:
"Dies ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht der Fall. Der Datenschutzbehörde ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die verfahrensgegenständlichen Kundendaten (E-Mail-Adressen der zugekauften
Kunden) die Beschwerdeführerin als juristische Person identifizieren bzw. identifizierbar machen."
Und weiter:
"Es handelt sich daher bei den verfahrensgegenständlichen Kundendaten nicht um personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin."