Der EuGH entschied, dass DSGVO-Geldbußen auf Basis des Umsatzes der gesamten Unternehmensgruppe berechnet werden können und nicht auf das einzelne Unternehmen abgestellt werden muss (EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - Az.: C-383/23).
Das dänische Möbelhaus ILVA wurde beschuldigt, personenbezogene Daten ehemaliger Kunden nicht DSGVO-konform verarbeitet zu haben.
Die dänische Staatsanwaltschaft forderte eine Geldbuße von 1,5 Mio. Dänischen Kronen (DKK) (ca. 201.000,- EUR) und berücksichtigte dabei den Gesamtumsatz des Konzerns, zu dem ILVA gehörte.
Das zuständige dänische Gericht verhängte jedoch nur eine Geldbuße von 100.000 DKK (ca. 13.400,- EUR), da es nur den Umsatz von ILVA und nicht den des gesamten Konzerns berücksichtigte. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, woraufhin das Berufungsgericht den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.
Der EuGH entschied, dass der Begriff “Unternehmen” in der DSGVO im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts zu verstehen sei. Daher könne bei der Berechnung einer Geldbuße der Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe berücksichtigt werden.
Der Unternehmensbegriff umfasse somit jede wirtschaftliche Einheit unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur. Daher könne der Konzernumsatz als Grundlage für die Bußgeldbemessung herangezogen werden, um eine effektive Sanktionierung zu gewährleisten:
“(…) ist dahin auszulegen, dass der Begriff ”Unternehmen" im Sinne dieser Vorschriften dem Begriff “Unternehmen” im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV entspricht, so dass der Höchstbetrag einer Geldbuße, die gegen einen Verantwortlichen für personenbezogene Daten, der ein Unternehmen ist oder einem Unternehmen angehört, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 verhängt wird, auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens bestimmt wird.
Der Begriff “Unternehmen” ist auch zu berücksichtigen, um die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit des Adressaten der Geldbuße zu beurteilen und so zu überprüfen, ob die Geldbuße sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend ist."