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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Durch Fake-Anmeldung bei eBay strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten

Wer sich bei eBay  unter einem falschen Namen anmeldet und vorgetäuschte Verkaufsangebote unterbreitet, macht sich wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 - Az.: 5 StR 146/19).

Der Angeklagte hatte sich unter einem Fake bei eBay  registriert und bot durch Waren zum Schein an, ohne diese jemals ausliefern zu wollen.

Der BGH stufte dies u.a. als strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) ein:

"Soweit sich der Angeklagte in diesen Fällen nicht bei der Auktionsplattform eBay, sondern bei der Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen unter falschen Personalien angemeldet hat, fällt zwar nicht schon die Einrichtung eines entsprechenden Nutzerkontos unter § 269 Abs. 1 StGB.

Denn bei der Auktionsplattform eBay und der davon zu unterscheidenden Anzeigenplattform eBay-Kleinanzeigen handelt es sich um rechtlich und tatsächlich getrennte Anbieter mit unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (...). Bei eBay-Kleinanzeigen werden die persönlichen Daten zunächst nicht abgefragt, sondern zur Registrierung genügen eine E-Mail-Adresse und ein Passwort. Die Übermittlung der persönlichen Angaben erfolgt zwischen den Vertragspartnern selbst und in der Regel erst dann, wenn sich die Parteien über die Abwicklung des Geschäftes einig geworden sind (...)..

b) Der Angeklagte hat aber in jedem dieser Fälle spätestens durch sein an die einzelnen Geschädigten unter falschem Namen kommuniziertes konkretes Verkaufsangebot eine unechte Datenurkunde im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB hergestellt bzw. gebraucht.

Die Erklärung, wer Vertragspartner eines über eine Online-Plattform vermittelten Kaufs wird, ist in derartigen Fällen zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt.

Denn der Käufer kann und soll davon ausgehen, sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Verkaufsabwicklung an den benannten Vertragspartner wenden und unter Umständen auch rechtlich gegen ihn vorgehen zu können (Willer, aaO, S. 557). Diese Datenurkunde ist in Fällen wie dem vorliegenden auch unecht, weil nicht die unter ihrem angeblichen „Klarnamen“ auftretende Person die Erklärung abgegeben hat, sondern eine andere Person, die sich gerade nicht an der Erklärung festhalten lassen will; eine straflose bloße „Namenstäuschung“ liegt darin nicht (...).

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 StGB liegen in diesen Fällen vor."

Und weiter:

"Was für die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen gilt, trifft auch für die vom Angeklagten in den Fällen 5 und 7 genutzte Online-Plattform chrono24 zu, bei der nach den (seit 30. Mai 2017 geltenden) Plattformbedingungen zur Anmeldung ebenfalls eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ausreichen."

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