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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Strafbarkeit wegen sogenannter Fake-Anrufe bestätigt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 28. Oktober 2020, Az. 3 StR 254/20) ein Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen sogenannter „Fake-Anrufe" bestätigt. Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte in ihrem Urteil vom 18. Februar 2020 drei heute 20, 24 und 27 Jahre alte Männer aus Mannheim, Münster und Osnabrück wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges bzw. der Beihilfe dazu zu teils erheblichen Haftstrafen verurteilt (Az. 3 KLs 16/19).

Die 3. Große Strafkammer hatte es als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis zum 17. Oktober 2019 Mitglieder einer Tätergruppierung waren, die in großem Stil von Istanbul (Türkei) aus im gesamten Bundesgebiet gewerbsmäßigen Betrug durch sogenannte „Fake-Anrufe" zum Nachteil älterer Menschen beging. Dabei gaben sich die Täter gegenüber den Senioren in Telefonaten als Polizeibeamte oder sonstige Amtsträger aus und veranlassten die Geschädigten dazu, Bargeld oder andere Wertgegenstände bereitzustellen, um sie angeblichen Polizeibeamten zu überlassen.

Der heute 24 Jahre alte Angeklagte hatte nach den Feststellungen der Kammer für einen Teil dieser Taten als sog. „Logistiker" Fahrer und Abholer, die die Beute bei den getäuschten Geschädigten abholten, rekrutiert und deren Einsätze koordiniert. Die anderen beiden Angeklagten waren nach Überzeugung der Kammer als Fahrer bzw. Abholer im Bereich Nordwestdeutschland tätig.

Konkreter Gegenstand der Verurteilung waren vier Taten im Juli und August 2019 in Beckum, Dortmund, Nordhorn und Salzbergen. Bei den Taten hatten nach Überzeugung der Kammer drei der mutmaßlich betroffenen älteren Menschen aufgrund der „Fake-Anrufe" insgesamt mehr als EUR 65.000,00 Bargeld gutgläubig übergeben. Die Übergabe eines sechsstelligen Betrages in einem vierten Fall konnte durch das Eingreifen der Polizei im letzten Moment verhindert werden. Jedenfalls zwei der Angeklagten erhielten nach den Feststellungen der Kammer für ihre Tatbeteiligung Geldbeträge im vierstelligen Bereich.

Der heute 20 Jahre alte Angeklagte aus Mannheim wurde wegen der Beteiligung an diesen Taten – unter Einbeziehung einer Vorverurteilung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte aus Münster muss für fünf Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Der dritte heute 27 Jahre alte Angeklagte aus Osnabrück erhielt wegen Beihilfe zu zwei der Taten eine Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Geldsummen, die die Angeklagten als Belohnung für die Tatbeteiligung von den Hintermännern erhalten hatten, wurden eingezogen.

Die Höhe der verhängten Haftstrafen begründete die Kammer u.a. mit den erheblichen Auswirkungen der Taten auf die betroffenen älteren Menschen. Zum finanziellen Verlust träten oft erhebliche psychische Folgen hinzu. Zudem werde bei Taten dieser Art das Vertrauen in staatliche Institutionen besonders perfide ausgenutzt. Dies verlange eine deutliche Bestrafung. Strafmildernd wirke sich dagegen das Geständnis der Angeklagten aus. Dieses habe nicht zuletzt ermöglicht, die Hauptverhandlung in nur einem Monat abzuschließen.

In seinem aktuellen Beschluss bestätigte der BGH nun diese Entscheidung des Landgerichts Osnabrück. Es seien keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten festzustellen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 16.11.2020

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