Der EuGH hat klargestellt, dass rechtswidrig erlangte Daten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen müssen (EuGH, Urt. v. 18.06.2026 - Az.: C-484/24).
In dem zugrundeliegenden Fall warf ein Arbeitgeber einer ehemaligen Mitarbeiterin vor, Unternehmensgegenstände unbefugt über ein privates Online-Konto bei eBay veräußert und dadurch einen Schaden verursacht zu haben. Die Mitarbeiterin bestritt die Vorwürfe.
Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf Daten aus dem privaten Nutzerkonto der Mitarbeiterin, deren Erlangung möglicherweise datenschutzrechtlich unzulässig war.
Das vorlegende nationale Gericht wollte daher klären, ob solche möglicherweise rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Daten in einem Zivilverfahren als Beweismittel verwertet werden dürfen.
Der EuGH hat diese Frage bejaht.
Auch wenn eine Partei Daten zuvor rechtswidrig erlangt habe, folge daraus nicht automatisch, dass das Gericht diese Daten nicht verwenden dürfe.
Die amtlichen Leitsätze lauten:
“…sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.”
Und weiter.
“…ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.”
Und weiter:
“…ist dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung im Sinne der Verordnung unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden”