Eine unberechtigte Meldung an die SCHUFA kann nach einer aktuellen Grundlagen-Entscheidung des BGH grundsätzlich einen immateriellen Schaden auslösen (BGH, Urt. v. 12.05.2026 - Az.: VI ZR 375/24).
Ein Zahlungsdienstleister übermittelte an die SCHUFA eine offene Forderung, obwohl diese weder gerichtlich festgestellt noch ausreichend begründet war und der Betroffene ihr ausdrücklich widersprochen hatte. In der Folge verschlechterte sich dessen Bonitätsbewertung erheblich, wodurch unter anderem Vertragsabschlüsse scheiterten.
Während das OLG Schleswig einen Schadensersatzanspruch noch ablehnte, da der Kläger bereits zuvor eine eingeschränkte Bonität gehabt hätte und die Schufa-Meldung daher weder ursächlich noch hinreichend schwerwiegend gewesen sei, entschied der BGH grundlegend anders. Er hob das Urteil auf und widersprach der Rechtsauffassung der Vorinstanz.
Die Datenübermittlung an die SCHUFA sei rechtswidrig gewesen, weil sie ohne Einwilligung des Klägers erfolgt sei und sich nicht auf ein berechtigtes Interesse stützen lasse.
Der BGH stellte zudem klar, dass dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei, weil sein Score und damit sein wirtschaftlicher Ruf beeinträchtigt worden seien. Er habe die Kontrolle über seine Daten teilweise verloren. Eine Erheblichkeitsschwelle bestehe nicht. Ob weitere Faktoren den Score ebenfalls gesenkt hätten, betreffe allein die Höhe des Anspruchs. Über diese müsse das OLG nach Zurückverweisung neu entscheiden:
"Hiernach ist dem Kläger ein immaterieller Schaden wegen der Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Rufes (ErwG 75 und 85 DSGVO) entstanden.
Die streitgegenständlichen Einmeldungen beeinträchtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den von der SCHUFA für den Kläger ermittelten Score-Wert. Dieser Score-Wert konnte von potentiellen Vertragspartnern des Klägers bei der SCHUFA abgefragt werden und ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Beklagte nicht angegriffen hat, im Zuge mehrerer gescheiterter Vertragsanbahnungen von potentiellen Vertragspartnern des Klägers auch tatsächlich berücksichtigt worden."
Und weiter:
"Damit steht bereits fest, dass die streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten die Kreditwürdigkeit und damit den wirtschaftlichen Ruf des Klägers in einer den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründenden Weise beeinträchtigt haben (…).
Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ist hierzu wegen des Fehlens einer Erheblichkeitsschwelle nicht erforderlich, dass der niedrige Score-Wert und die dadurch verursachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers allein oder maßgeblich auf den Meldungen der Beklagten beruhten. Ob dies der Fall war, kann lediglich für die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches eine Rolle spielen."