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Kategorie: Onlinerecht

AG Bremen: eBay-Online-Shop-Betreiber hat keinen Anspruch auf Löschung negativer Bewertung

Ein Anspruch auf Löschung einer kritischen eBay-Bewertung besteht nur, wenn es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine unzulässige Schmähkritik handelt, so das AG Bremen <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-loeschungspflicht-fuer-negative-ebay-bewertung-9-c-412-09-amtsgericht-bremen-20091127.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 27.11.2009 - Az.: 9 C 412/09).

Der Beklagte kaufte über eBay beim Kläger, berief sich aber schließlich auf sein Widerrufsrecht und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Versandkosten von 5,- EUR erstattete der Kläger nicht zurück.

Daraufhin schrieb der Beklagte als Bewertung:

"Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke!!"

Gegen diese Äußerung wehrte sich der Kläger gerichtlich. Und verlor vor dem AG Bremen.

Die Äußerung sei zwar negativ, so das Gericht, sie bleibe aber noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung. Es handle sich auch um keine beleidigende Diffamierung, die die Grenze zur Schmähkritik überschreite.

Insofern stünde dem Kläger kein Anspruch auf Löschung zu.

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