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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: "Ed-Hardy" beweispflichtig für Rechtsverletzung bei markenrechtlichem Auskunftsanspruch

Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile ed-hardy-muss-fuer-auskunftsanspruch-konkrete-verletzungshandlung-nennen-2-a-o-358-07-landgericht-duesseldorf-20081217.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.12.2008 - Az.: 2a O 358/07) klargestellt, dass es für die Durchsetzung eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs durch die Firma "Ed Hardy" notwendig ist, dass die einzelnen beanstandeten Verletzungshandlungen konkret angegeben und erläutert werden.

Die Klägerin behauptete, die exklusiven Lizenzrechte von "Ed Hardy" für Deutschland und Österreich zu besitzen. In Bezug auf die Beklagte war sie zunächst der Ansicht, dass diese illegal Originalwaren nach Deutschland importiert habe. Nachdem sie mehrere Testkäufe initiiert hatte, war sie schließlich der Auffassung, dass es sich bei der Ware um Totalfälschungen handle.

Daher machte sie einen markenrechtlichen Auskunftsanspruch über die Herkunft und den Vertrieb der widerrechtlich gekennzeichneten Waren geltend.

Das Gericht wies die Auskunftsklage ab.

Zwar stünden grundsätzlich einem Rechteinhaber derartige Auskünfte zu. Für die behaupteten Verletzungshandlungen sei die Klägerin jedoch darlegungs- und beweispflichtig. Und eben dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen.

So sei es nicht ersichtlich, dass es sich bei den begutachteten Produkten tatsächlich um die von der Beklagten nach Deutschland veräußerte Ware handle. Denn die dazugehörigen Rechnungsschreiben seien vom Juni 2007 datiert, die Testkäufe habe sie aber erst Ende November desselben Jahres getätigt. Insofern sei hier eine direkte Zuordnung nicht möglich. Darüber hinaus stimmten die Fälschungsgutachten nicht mit den von der Klägerin gelieferten T-Shirts überein. Es bleibe auch unklar, ob die begutachteten Shirts überhaupt in der Lieferung der Beklagten enthalten gewesen seien.

Insgesamt habe die Klägerin eine charakteristische Verletzungshandlung nicht darlegen können und sei daher mit dem markenrechtlichen Auskunftsersuchen gescheitert.

 

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