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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Ehemalige Telefon-Kunden dürfen zur Rückgewinnung kontaktiert werden

Das LG Bonn <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile ehemalige-kunden-duerfen-zur-rueckgewinnung-kontaktiert-werden-11-o-55-09-landgericht-bonn-20090915.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.09.2009 - Az.: 11 O 55/09) hat entschieden, dass ein Telefonanbieter berechtigt ist, Kunden, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, telefonisch zu kontaktieren, solange diese nicht widersprechen.

Die Beklagte, ein Telefonanbieter, erhielt die Information, dass einige ihrer Kunden gekündigt hatten. Die Kunden wollten zur Klägerin wechselten.

Die Beklagte ließ daraufhin diese Kunden anrufen und unterbreitete ihnen ein neues Angebot für einen Telefonanschluss, das ein Teil der Angesprochenen annahm. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.

Zu Unrecht wie die Bonner Richter meinen.

Die Verwendung der Kundendaten zur Rückgewinnung verstoße nicht gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften. Zumindest dürfe die Beklagte die Daten solange nutzen, solange der Kunde nicht widerspreche.

Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagten nicht untersagt werden könne, die tatsächliche Existenz einer Kündigung zu klären sowie die dafür ausschlaggebenden Gründe zu überprüfen. Es müsse Telefonanbietern möglich sein, dadurch ihr Leistungsangebot zu verbessern und vormalige Kunden zurückzugewinnen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Bonn ist - gelinde gesagt - eine sehr eigenwillige. Die Erlaubnis, die Daten überhaupt zu nutzen, leitet das Gericht aus<link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __95.html _blank external-link-new-window> § 95 Abs.2 S.2 TKG her. Dabei handle es sich um eine privilegierende datenschutzrechtliche Norm, die den Diensteanbieter berechtige, die Bestandsdaten seiner Kunden zum Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung zu verwenden.

Unschön ist nur, dass die Norm gar keine Telefonanrufe mit Sprache, also das übliche Telefonmarketing, erlaubt. <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __95.html _blank external-link-new-window>§ 95 Abs.2 S.2 TKG legitimiert alleine Text- und Bildmitteilungen, aber eben keine Sprachmitteilungen. Alleine deswegen ist das Urteil falsch.

Vollkommen unerörtert lässt das Gericht auch die wettbewerbsrechtliche Seite. Wie es selbst ausführt, ist die TKG-Vorschrift eine datenschutzrechtliche Spezialvorschrift. Beinhaltet sie aber auch wettbewerbsrechtlich eine Genehmigung?

Spätestens seit der Grundlagen-Entscheidung "Payback" des BGH <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20080716.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) ist stets zwischen der datenschutzrechtlichen Dimension auf der einen Seite und der wettbewerbsrechtlichen auf der anderen zu unterscheiden.

HIerzu verliert das Gericht kein Sterbenswörtchen, sondern bejaht vielmehr die grundsätzliche Erlaubnis, wechselnde Kunden anzurufen und ihnen dabei ein neues Angebot zu unterbreiten.

Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeschreiben-zur-kunden-rueckgewinnung-darf-information-ueber-neuen-vertragspartner-des-frueheren-kunden-nicht-nutzen-oberlandesgericht-koeln-20090814.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.08.2009 - Az.: 6 U 70/09) ist gänzlicher anderer Ansicht und verneint bereits die Befugnis, personenbezogene Daten eines ehemaligen Strom-Kunden zu seiner Rückgewinnung zu nutzen.

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