Die Deutsche Telekom AG darf Kunden, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, anrufen, um sich rückzuversichern, dass die Anträge tatsächlich von dem jeweiligen Anschlussinhaber stammen, so das OLG Düsseldorf <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile deutsche-telekom-darf-kunden-bei-anschlusskuendigung-kontaktieren-i-20-u-151-07-oberlandesgericht-duesseldorf-20080131.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.01.2008 - Az.: I-20 U 151/07).
Die Parteien waren Mitbewerber aus der Telekommunikations-Branche.
Die Beklagte war die Deutsche Telekom AG (DTAG). Sie hatte Kunden, die zu einem anderen Anbieter, dem Kläger, wechseln wollten, angerufen und sich rückversichert, dass die Anträge auch wirklich vom jeweiligen Telefonanschluss-Inhaber stammten.
Der Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Die Düsseldorfer Richter stuften das Handeln der DTAG als rechtmäßig ein. Es müsse einem Unternehmen erlaubt sein, einen wechselnden Kunden anzurufen, um sich bestätigen zu lassen, dass der Wechsel auch tatsächlich gewollt werde. In diesen Telefonaten dürfe es jedoch nur um die Kündigung des Vertrages und den geplanten Wechsel gehen. Andere Produkte oder gar eine Aufforderung zum Rückwechsel hingegen dürften nicht erfolgen.
Damit die DTAG nachweisen konnte, dass in dem besagten Telefonat sich auch tatsächlich an diese Vorgaben gehalten wurde, ließ das OLG Düsseldorf einen heimlich aufgenommenen Telefonmitschnitt zwischen Kunden und dem DTAG-Mitarbeiter zu. Im Rahmen einer Abwägung sei dieses Beweismittel zulässig, denn es würde im vorliegenden Fall nicht als Angriffs-, sondern als bloßes Verteidigungsmittel genutzt. Die Beklagte wolle mit Hilfe des Telefonmitschnitts nur der drohenden Verurteilung aufgrund einer unrichtigen Zeugenaussage entgehen.
Siehe hierzu auch die Entscheidung des OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile telefonwerbung-nach-kuendigung-des-anschlusses-unzulaessig-6-u-1-09-oberlandesgericht-koeln-20090605.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.06.2009 - Az.: 6 U 1/09), wonach einem Telefon-Anbieter nicht erlaubt ist, seine Ex-Kunden ohne Einwilligung telefonisch anzurufen und zur Rückgängigmachung der Kündigung zu bewegen.
Anders sieht dies das LG Bonn <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile ehemalige-kunden-duerfen-zur-rueckgewinnung-kontaktiert-werden-11-o-55-09-landgericht-bonn-20090915.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.09.2009 - Az.: 11 O 55/09). Danach ist ein Telefonanbieter berechtigt, Kunden, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, telefonisch zu kontaktieren, solange diese nicht widersprechen. Siehe dazu auch die <link record:tt_news:4453>Anmerkung von RA Dr. Bahr.