Ein Unternehmen darf nicht die personenbezogenen Daten seiner ehemaligen Kunden nutzen, um diese anzuschreiben und für eine Rückgewinnung zu werben <link http: www.online-und-recht.de urteile stromanbieter-darf-an-ehemalige-kunden-keine-werbebriefe-versenden-6-u-73-10-oberlandesgericht-koeln-20101119.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 19.11.2010 - Az.: 6 U 73/10).
Die Beklagte, ein Stromanbieter, schrieb ehemalige Kunden an und versuchte diese zu einer Rückkehr zu bewegen. Dabei verwendete sie nicht nur den Namen und die Adresse des Ex-Kunden, sondern zudem war auch gespeichert, zu welchem anderen Anbieter gewechselt wurde. Auch hierauf nahm die Beklagte in ihren Anschreiben Bezug.
Eine Mitbewerberin sah hierin eine Datenschutzverletzung, die einen Wettbewerbsverstoß begründe.
Wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren <link http: www.dr-bahr.com die ein>(OLG Köln, Urt. v. 14.08.2009 - Az.: 6 U 70/09) bejahten die Richter der Domstadt eine Rechtsverletzung.
Es sei bereits fraglich, ob das beklagte Strom-Unternehmen den Namen und die Adresse überhaupt zur Rückgewinnung ihrer ehemaligen Kunden habe nutzen dürfen. Denn die Daten seien damals zur Durchführung und Abwicklung des Strom-Vertrages erhoben worden. Die nun angestrebte Kunden-Akquisition werde von diesem Zweck eigentlich nicht mehr umfasst, so dass eine Zweckänderung erfolge. Selbst wenn man eine solche nachträgliche Zweckänderung aufgrund berechtigter Interessen als zulässig ansehe, hätte es ausgereicht, wenn die Beklagte Name und Anschrift der Ex-Kunden genutzt hätte.
Die Information, bei welchem Anbieter der jeweilige Kunde nun Strom beziehe, diene dagegen lediglich der effizienteren Werbung durch einen konkreten Preisvergleich. Dies sei jedoch kein datenschutzrechtlich relevantes berechtigtes Interesse, so dass die Nutzung eine Datenschutzverletzung und somit ein Wettbewerbsverstoß sei.