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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: "Ein Indianer kennt keinen Schmerz" ist wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung

Das OLG Düsseldorf hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile werbung-fuer-medikamente-muss-deutlich-als-anzeige-gekennzeichnet-sein-i-20-u-251-08-oberlandesgericht-duesseldorf-20100413.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.04.2010 - Az.: I-20 U 251/08), dass eine Werbung für Heilmittel in Printmedien insbesondere dann  rechtswidrig sein kann, wenn ein eindeutiger Hinweis dahingehend, dass es sich um eine Anzeige handelt, nicht gegeben ist.

Bei der Beklagten handelte es sich um die Herausgeberin einer Reihe von Zeitschriften. In diesen Zeitschriften waren unter anderem wie folgt überschriebene Werbebeiträge für Heilmittel geschaltet:

- "Ein Indianer kennt kein Schmerz: dank der Kraft der Natur"
- "Die Leber, das empfindliche Organ. Vergiftet oder verfettet?"

Die Werbebeiträge waren nicht mit dem Hinweis "Anzeige" versehen.

Die Klägerin, ein Berufsverband, sah hierin eine unzulässige verdeckte Werbung. Die Beiträge würden gerade keine typischen Werbeslogans beinhalten. Da es sich um Magazine der "Regenbogenpresse" handle, würde der Leser sie außerdem nur flüchtig wahrnehmen. Darüber hinaus werde beim Betrachter der Eindruck erweckt, dass es sich um redaktionelle Beiträge handelt.

Hiergegen trug die Beklagte vor, dass der Werbecharakter der Beiträge für den Leser ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Schon die folgende Überschrift:

"Ein Indianer kennt kein Schmerz: dank der Kraft der Natur",

werde als typischer Werbeslogan erkannt. Zu berücksichtigen seien außerdem werbetypische Auslobungen in den Beiträgen (z.B. "lindert Schmerzen").

Das LG hatte der Beklagten die Schaltung der Werbebeiträge in erster Instanz untersagt. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG Düsseldorf weitgehend bestätigt.

Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter lag eine unlautere verdeckte Werbung vor. Die Werbebeiträge würden vom durchschnittlich aufmerksamen Leser ihrer Gestaltung nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Name der Produkte in den Beiträgen genannt worden ist. Hierdurch werde die Täuschungsgefahr nicht beseitigt. Es sei einer Zeitschrift nämlich erlaubt, ihren Lesern in redaktionellen Beiträgen Produkte zu empfehlen, wenn der Autor von deren Qualität überzeugt ist.

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