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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Ein "Sofortbonus", der nicht zeitnah und unaufgefordert gewährt wird, ist irreführend

Ein "Sofortbonus", der vom werbenden Unternehmen nicht zeitnah und unaufgefordert gewährt wird, ist irreführend und wettbewerbswidrig (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - Az.: 6 U 282/19).

Das verklagte Energie-Unternehmen bewarb, dass der Kunde bei Abschluss eines Vertrages einen finanziellen "Sofortbonus" erhalten würde. In den näheren Bedingungen hieß es:

"Den angegeben Bonus gewährt der Anbieter einmalig für den Anbieterwechsel, Der Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen."

Die Beklagte gewährte im Klagefall den Vorteil nicht automatisch, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage des Kunden und dies auch erst nach mehr als 100 Tagen nach Lieferbeginn.

Dies stufte das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß ein.

Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass das Geld nach Ablauf der genannten Frist unaufgefordert überwiesen werde. Da dies jedoch nicht der Fall, obliege es dem Kunden, darauf zu achten, dass er den Vorteil tatsächlich erhalte.

Der Verbraucher werde damit getäuscht.

"Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich allenfalls um eine bloße Schlechtleistung bzw. verzögerte Leistung handele, die die für den betroffenen Vertragspartner die ihm zustehenden Rechte (hier wegen Verzugs) nach sich ziehen könne, aber für sich gesehen keine Wettbewerbshandlung sei.

Dies trifft indes nur zu, wenn eine unrichtige Angabe, beispielsweise ein nicht eingehaltenes Versprechen, nicht auf eine bestimmte geschäftliche Entscheidung des Vertragspartners abzielt (...)). Anders verhält es sich aber, wenn – wie hier – die Handlung des Unternehmers auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers, einen Versorgerwechsel, gerichtet ist und deshalb objektiv mit der Absatzförderung oder Vertragsdurchführung zusammenhängt (...).

Bei einer Ankündigung eines Unternehmers vor Vertragsschluss, vertragsgemäß leisten zu wollen, obwohl tatsächlich von vornherein kein entsprechender Leistungswille bestand, dient die Ankündigung als Mittel im Wettbewerb um Kunden und stellt eine „geschäftliche Handlung“ dar (...).

Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend trotz größtmöglicher Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der unternehmerischen Sorgfalt ausnahmsweise eine verspätete Zahlung unvermeidbar gewesen wäre, hat selbst die Beklagte nicht vorgetragen. Sie geht vielmehr davon aus, dass ihr aufgrund der „ca.“-Angabe in der Auftragsbestätigung ein gewisser Spielraum eingeräumt sei, den sie nicht überschritten habe.

Daraus lässt sich schließen, dass sie von vornherein meinte, zu einer Zahlung innerhalb der 60-Tage-Frist - trotz ihrer eigenen Ankündigung auf der Internetseite (...) - nicht verpflichtet zu sein."

 

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