Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine Abmahnung aus Kostengründen dann nicht erforderlich, wenn sich der Schädiger bisher so verhalten hat, dass der Antragsteller annehmen muss, dass er ohne gerichtliches Vorgehen nicht zu seinem Recht kommt <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahnung-vor-einstweiligem-verfuegungsverfahren-nicht-immer-notwendig-27-o-962-09-landgericht-berlin-20100119.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 19.01.2010 - Az.: 27 O 962/09).
Die Klägerin betrieb vor Gericht einen Schadensersatzprozess. Einen Tag vor der Verhandlung rief ein Redakteur der Bild-Zeitung bei dem Anwalt der Klägerin an und befragte ihn zu dem bevorstehenden Prozess. Der Anwalt verdeutlichte mehrfach, dass der Redakteur nach seiner Ansicht über den Fall nicht berichten dürfe. Nachdem dieser das dennoch getan hatte, erwirkte der Anwalt eine einstweilige Verfügung gegen die Bild-Zeitung, ohne vorherige Abmahnung.
Die Bild-Zeitung hielt den Umstand, dass keine Abmahnung ausgesprochen wurde für unzulässig. Im Rahmen des Kostenwiderspruchs wandte sie sich gegen die einstweilige Verfügung.
Die Berliner Richter lehnten den Kostenwiderspruch ab.
Zwar müsse ein Antragsteller grundsätzlich zuvor abmahnen, um nicht später auf den Kosten einer einstweiligen Verfügung sitzen zu bleiben. Von diesem Grundsatz sei jedoch im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen. Denn trotz der deutlichen Hinweise des klägerischen Anwalts ließ sich die Zeitung von der Berichterstattung nicht abhalten.
In einer solchen Konstellationen sei eine außergerichtliche Abmahnung nicht mehr erforderlich, da absehbar sei, dass ohne gerichtliche Zuhilfenahme die Klägerin nicht zu ihrem Recht komme.