Das KG Berlin <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 29.10.2012 - Az.: 5 W 107/12) hat entschieden, dass eine Einwilligungsklausel in Telefonwerbung nur dann erlaubt ist, wenn sie die Produktgattung, für die geworben werden soll, nennt.
Das verklagte Unternehmen verwendete ein Einwilligungsklausel für Telefonwerbung, in der nicht die Produktgattung (hier: Telekommunikationsdienstleistungen) bezeichnet wurde. Deswegen sei die Regelung intransparent und somit unwirksam.
Dem Unternehmen war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, Verbraucher ohne Einwilligung anzurufen. Es liege nun ein schuldhafter Verstoß gegen dieses Verbot vor, weil die Firma nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt habe.
Um den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen, reiche es nicht aus, bei zugekauften Werbeeinwilligungen sich auf die Erklärungen des jeweiligen Adresshändlers zu verlassen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei den Adresshändlern um "renommierte Listeigner" handle.