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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Einzelne Ausschnitte eines Fotos nur begrenzt urheberrechtlich geschützt

Einzelne Ausschnitte eines Fotos sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sich in ihnen die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (z.B. Licht und Schatten, Grautöne) wiederfinden (LG Hamburg, Urt. v. 22.05.2020 - Az.: 308 S 6/18).

Die Klägerin war die größte deutsche Nachrichtenagentur und machte die Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte aus einer Fotografie geltend. Abgelichtet war auf dem Bild ein Soldat.

Der Beklagte bot in seinem Onlineshop u.a. T-Shirts an, auf denen dieser Soldat, also ein Ausschnitt des Fotos, aufgedruckt war. 

Das LG Hamburg stufte dies als rechtmäßig ein.

Eine Urheberrechtsverletzung scheiterte bereits daran, dass die Fotografie als Ganzes als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt sei. 

Im vorliegenden Fall sei jedoch nur ein bestimmter Ausschnitt der Aufnahme übernommen worden. Derartige Fragmente seien jedoch nur dann geschützt, wenn sich in die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (z.B. Licht und Schatten, Grautöne) wiederfinden würden:

"Wird eine auf einem bloßen Lichtbild abgebildete Person abgemalt, liegt (...) regelmäßig eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, denn die fotografierte Person hat der Fotograf nicht geschaffen, sodass er an deren Umrissen und Gestalt grundsätzlich keine Rechte besitzt (...). 

Eine andere Beurteilung kann insoweit allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn außer der fotografierten Person auch die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen etc.) und die ggf. individuelle Auswahl und Anordnung des Motivs (Gruppierung von mehreren Personen, Wahl des Blickwinkels etc.) in der Zeichnung wiederkehren (...)."

Das Gericht verneinte für den konkreten Sachverhalt eine solche Ausnahme, sodass es an der notwendigen Schutzfähigkeit fehle:

"Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, die streitgegenständliche Fotoaufnahme des aus dem Bildhintergrund herausgelösten Soldaten keine derartigen besonderen Gestaltungsmittel aufweist.

Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Art und Weise seiner „Übersetzung“ des Fotos in eine sehr kontrastreiche Schwarz-Weiß-Zeichnung mit eher geringer Detailgenauigkeit gegenüber der Abbildung des Soldaten im Klagemuster eine erhebliche Abstrahierung und Entpersonalisierung herbeigeführt und zudem durch die Hinzufügung des Textelementes („Und ob ich schon wanderte...“) auch einen neuen Assoziationsansatz geschaffen hat, wodurch sich sein Motiv im Ergebnis noch weiter von der Ausgangsabbildung entfernt hat."

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