Handyaufnahmen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach ungefragt übernommen werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.05.2025 - Az. 2-06 O 299/24).
Der Kläger betrieb eine Nachrichtenagentur und beanspruchte ausschließliche Nutzungsrechte an einem Handyvideo eines Hochwassers. Das Video zeigte ein plötzliches Unwetterereignis und wurde von einem Zeugen mit dem Smartphone aufgenommen.
Der Kläger behauptete, der Zeuge habe ihm noch am Abend des Ereignisses die exklusiven kommerziellen Nutzungsrechte eingeräumt.
Die Beklagte, ebenfalls eine Medienagentur, bot dasselbe Video wenige Stunden später ihren Kunden zur Lizenzierung an und stellte es mit eigenem Wasserzeichen auf ihre Webseite. Sie argumentierte, das Video sei bereits in den sozialen Medien verbreitet gewesen und sie habe die Nutzungsrechte zunächst über Instagram und später direkt vom Zeugen erhalten.
Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage weit überwiegend statt. Die Beklagte musste die Nutzung des Videos und daraus erstellter Standbilder unterlassen, Auskunft erteilen, Schadensersatz leisten und Abmahnkosten zahlen.
Einfache, unbearbeitete Handy-Videos seien war idR. keine Filmwerke iSd. des UrhG, aber dennoch als sogenannte Laufbilder urheberrechtlich geschützt.
Der Zeuge, der das Video aufgenommen hatte, wurde vom Gericht als glaubwürdig angesehen.
Nach der Beweisaufnahme sei bewiesen, dass der Zeuge dem Kläger noch am Abend exklusive Rechte an dem Video eingeräumt habe. Dass das Video möglicherweise vorher oder parallel in sozialen Medien kursierte, änderte daran nichts, weil Plattformen wie Instagram oder X in der Regel nur einfache Nutzungsrechte erhielten
Die Beklagte könne deshalb keine wirksamen Rechte mehr erwerben, soweit diese erst nach der exklusiven Rechtseinräumung an den Kläger behauptet wurden.
Außerdem hätte die Beklagte genauer prüfen müssen, ob der Instagram-Nutzer, von dem sie das Video erhalten haben wollte, wirklich zur Rechteübertragung berechtigt gewesen sei. Hierin liege eine schuldhafte Nutzung durch die Beklagte:
“Unbearbeitete Handyaufnahmen genießen zwar nicht als Filmwerke, aber als Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG Schutz.”
Und weiter:
“Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber oder Filmhersteller einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen, vgl. § 33 S. 1 UrhG. Durch das Teilen erfolgte jedenfalls auch kein Verzicht des Zeugen K auf seine Rechte an dem Video. Der Kammer ist bekannt, dass Social Media Plattformen wie Instagram oder X (vormals „Twitter“) sich gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich einfache Nutzungsrechte an den geteilten Inhalten einräumen lassen.”