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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: ElektroG-Kennzeichnung (durchgestrichene Tonne) keine wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregel

Die Kennzeichnung nach dem ElektroG (durchgestrichene Tonne) ist keine wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregel, so dass Verstöße hiergegen nicht abmahnbar sind <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 20.02.2015 - Az.: 6 U 118/14).

§ 7 ElektroG lautet:

"Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen (...)."

Bei dem Symbol handelt es sich um die bekannte durchgestrichene Tonne:

Gibt ein Online-Shop diese durchgestrichene Tonne nicht an, so liegt hierin kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß nach Ansicht der Kölner Richter. Es handle sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift zugunsten der Umwelt, auf deren Einhaltung andere Unternehmer sich jedoch nicht stützen könnten.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass gesetzestreuen Mitbewerber mit wirtschaftliche Nachteilen rechnen müssten. 

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob die Nichteinhaltung des § 7 S.2 ElektroG ein Wettbewerbsverstoß ist oder nicht, ist höchstrichterlich nach wie vor ungeklärt. Die Instanzgerichte beantworten diese Frage bislang recht unterschiedlich.

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