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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Elektronische Leseplätze erlauben nur Lesezugriff, aber keine Vervielfältigung

"Nur lesen, aber nicht vervielfältigen!" so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile digitalisierte-werke-in-universitaetsbibliothek-duerfen-weder-ausgedruckt-noch-gespeichert-werden-11-u-40-09-oberlandesgericht-frankfurt-20091124.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2009 - Az.: 11 U 40/09) zur Frage, ob die Leser von digitalen Werken in einer Uni-Bibliothek die Bücher auf ihren USB-Stick kopieren dürfen.

Die Universitätbibliothek Darmstadt digitalisierte verschiedene Werke aus ihrem Bestand und stellte diese auf elektronischen Leseplätzen den Studenten zur Verfügung. Dabei war es auch möglich, die Inhalte auf externen Datenträgern wie einem USB-Stick zu speichern, so dass die Nutzer diese mit nach Hause nehmen konnten.

Die Frankfurter OLG-Richter erklärten dies für urheberrechtswidrig. 

<link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __52b.html _blank external-link-new-window>§ 52 b UrhG gestatte zwar ausdrücklich einer öffentlichen Bibliothek, elektronische Leseplätze einzurichten und zu unterhalten. Diese Handlung der Uni sei demnach rechtmäßig.

Diese gesetzliche Erlaubnis reiche jedoch nicht so weit, dass die Inhalte auch auf mobile Inhalte wie einen USB-Stick übertragen werden dürften. Die Norm wolle nur die Nutzung in den Räumen der Bibliothek gestatten.

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