Ein mitsorgeberechtigtes Elternteil hat kein Unterlassungsanspruch gegen den anderen Elternteil, Fotos der gemeinsamen Kinder online zu veröffentlichen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.07.2016 - Az.: 18 WF 183/15).
Die beiden Elternteile waren geschieden und haben zwei minderjährige Kinder. Die Eltern waren gemeinsam sorgeberechtigt.
Die Mutter hatte verschiedene Bilder online gestellt, die den Kläger und die minderjährigen Kinder zeigten. Hiergegen wandte sich der Vater und verlagte auch im Namen der Kinder Unterlassung. Als die Mutter nur teilweise reagierte und nicht sämtliche Bilder löschte, machte er den Anspruch gerichtlich geltend.
Das Gericht lehnte das klägerische Begehren ab.
Hinsichtlich der Kinder sei der Vater nicht aktiv-legitimiert. Zwar sei die mitsorgeberechtigte Mutter kraft Gesetz von der Vertretung ausgeschlossen, denn der Anspruch richte sich gegen sie selbst. Hierdurch erstarke jedoch nicht die Vertretungsmacht des Vaters zum Alleinvertretungsrecht.
Vielmehr sei auch der Vater an der Vertretung gehindert. Denn bei einer Gesamtvertretung wie im vorliegenden Fall gelte der Grundsatz, dass bei rechtlicher Verhinderung einer Partei auch die andere nicht wirksam handeln könne.
Dem Vater fehle daher die Berechtigung, den Anspruch für seine Kinder geltend zu machen.