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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Endpreis von Hörgeräten und deren Attrappen muss angegeben werden

Auch Hörgeräte und deren Attrappen, die in einem Schaufenster zum Verkauf angeboten werden, unterliegen der Preisangabenpflicht, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile preisauszeichnungspflicht-fuer-hoergeraete-und-deren-attrappen-4-u-62-09-oberlandesgericht-hamm-20090721.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.07.2009 - Az.: 4 U 62/09).

Die Beklagte betrieb ein Fachgeschäft für Hörgeräteakustik. In ihrem Schaufenster warb sie mit Hörgeräten und Attrappen, ohne jedoch Preis anzugeben.

Ein Mitbewerber monierte dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO).

Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden. Die Beklagte sei verpflichtet, die Preise anzugeben.

Lediglich wenn die Waren zur Dekoration verwendet würden, liege kein Anbieten im juristischen Sinne vor. Hier aber würden Produkte ausgestellt, die es im Laden auch zum Kaufen gäbe. Die Verpflichtung gelte auch für die Attrappen, da diese vollumfänglich an die Stelle der Originalware treten würden.

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