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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Entgelt in Prepaid-Mobilfunkvetrag kann Unternehmen selbst bestimmen

Die Regelung eines Mobilfunk-Unternehmens, in welcher Höhe Entgelte für die Rückzahlung eines Guthabens anfallen, unterliegt grundsätzlich nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle (OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2010 - Az.: 3 U 129/08).

Das verklagte Mobilfunkunternehmen verwendete nachfolgende Klausel:

"Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in EUR und inkl. USt."

Die Verbraucherzentrale beanstandete diese Bestimmung als rechtswidrig.

Die Hamburger Richter lehnten den Anspruch ab.

Sie erklärten, dass die Klausel hinsichtlich der Rückzahlungsgebühr nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliege. Denn neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen seien auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegten, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestünden.

So liege der Fall, da für Prepaid-Verträge kein gesetzliches Leitbild bestehe. Jedem Mobilfunkunternehmen stehe es frei, die Höhe des Entgelts und den Umfang der von ihm angebotenen Leistungen in eigener Verantwortung selbst zu bestimmen.

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