Die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, muss der erhaltene Ausgleich zurückgezahlt werden (BGH, Urt. v. 23.04.2024 - Az.: II ZR 99/22).
Der Beklagte war in der Vergangenheit Geschäftsführer bei der Klägerin, einer GmbH.
Die Parteien hatten ein zweijähriges Wettbewerbsverbot nach Vertragsende vereinbart. Hierfür erhielt der Beklagte einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Der Vertrag enthielt auch die Klausel, dass der Bonus wegfiel, wenn der Beklagte das Wettbewerbsverbot verletzte.
Da der Beklagte die Tätigkeit für ein konkurrierendes Unternehmen innerhalb der Zwei-Jahres-Periode aufnahm, forderte die Klägerin den gezahlten Ausgleich zurück.
Zu Recht, wie der BGH nun urteilte.
Die vereinbarte Rückzahlungspflicht sei nicht unbillig, da dem Beklagten keine Entschädigung zustünde, wenn er gegen das Vertragsverbot verstoße. Die Klausel diene dem Schutz der Interessen des Unternehmens und sei auch nicht unverhältnismäßig:
"Auch der in § 6.6 vorgesehene rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung belastet den Beklagten nicht unbillig.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden (…). Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren (…). Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine andere Beurteilung hier nicht deshalb geboten, weil die Regelung keine "Konsequenz für das Wettbewerbsverbot im Falle einer Pflichtverletzung der Klägerin statuiert". Insoweit bleibt schon unklar, welche denkbare Pflichtverletzung der Klägerin im Gleichbehandlungsinteresse sanktionierungsbedürftig sein soll. Ein Missverhältnis, das dem, wie der Beklagte meint, zwischen § 75 Abs. 1 und Abs. 3 HGB bestehenden (BAGE 29, 30) gleichkommt, ist nicht erkennbar."
Und weiter:
"c) Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Karenzentschädigung in § 6.3 des Anstellungsvertrags "erkennbar" als Einkommensersatzleistung ausgestaltet sei, die ihm billigerweise nicht rückwirkend genommen werden dürfe.
Dem ist schon im Ausgangspunkt entgegenzuhalten, dass es der Klägerin nach der Vertragsbestimmung erlaubt war, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten (…)."