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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Erbin von Helmut Kohl erhält keine Geldentschädigung für das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle"

Im Rechtsstreit um das Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ erhält seine Erbin keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts änderte mit heute verkündetem Urteil eine zusprechende Entscheidung des Landgerichts Köln ab, weil der Altbundeskanzler im Laufe des Beru- fungsverfahrens verstorben ist.

Zur Begründung nahm der Senat auf eine  Entscheidung des Bundesge- richtshofes aus dem Jahr 2017 Bezug, nach der ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich sei, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreits versterbe. Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtspre- chung sei, dass beim Geldentschädigungsanspruch der Genugtuungsge- danke gegenüber dem Präventionsgedanken im Vordergrund stehe. Mit dem Tod des Verletzten verliere die bezweckte Genugtuung an Bedeu- tung. Vererblich sei die Rechtsposition erst mit rechtskräftiger Zuerken- nung der Geldentschädigung.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat als Vorfrage untersucht, ob die Verletzungshandlungen ihrer Schwere nach geeignet gewesen wären, für eine lebende Person einen Geldentschädigungsanspruch zu begründen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Grundsatz geeignet gewesen seien, einen Anspruch auf eine Geldentschädigung zu begründen. Die Fülle der Fehlzitate und Kontextverfälschungen habe jedenfalls wegen der schieren Masse der Verfälschungen und der groben Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten in diesem Punkt ausgerechnet bei einem mit der besonderen Authentizität werbenden Buch eine geldentschädigungswürdige Schwere und Tiefe der Verletzung erreicht. 

Es könne aber dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung vorgelegen hät- ten und welche Höhe einer Geldentschädigung zu Lebzeiten angemessen gewesen wäre. Durch den Tod des Altbundeskanzlers nach Erlass des nicht rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils sei der nicht vererbliche Anspruch erloschen.

Der Senat hat außerdem geprüft, ob der vorliegende Fall eine Ausnahme von den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen der Nichtvererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs rechtfertige. Dies hat er im Ergebnis verneint. Mögliche Ausnahmefallgruppen seien nicht einschlägig wie etwa eine bewusste Prozessverzögerung mit dem Ziel einer Verschleppung einer rechtskräftigen Entscheidung oder eine Berichterstattung zu einem Zeitpunkt, bei dem ein baldiges Ableben des Betroffenen zu erwarten sei („Kalkül mit dem Tod“). 

Auch sonst sei aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Vererblichkeit der Geldentschädigung vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits nicht geboten. Der Kern der Menschenwürde des Verstorbenen sei durch die Publi- kation nicht so schwer verletzt und sein Lebensbild nicht so grob ver- fälscht, dass ausnahmsweise eine Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs anzunehmen sei.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die möglichen Ausnahmefallgruppen für eine ausnahmsweise anzunehmende Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen noch zu Lebzeiten erfolgter schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich noch ungeklärt sind. 
 
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29.05.2018 – Az. 15 U 64/17 –
Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 – Az. 14 O 323/15 -

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 29.05.2018

 
 

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