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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Erneut keine Urheberrechtsverletzung durch "Thumbnails“ bei Google

Der Kläger, ein Fotograf, hatte Google wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem ein von ihm angefertigtes Bild  in verkleinerter Form als Vorschaubild ("Thumbnails“) in der Bildsuchfunktion von Google angezeigt worden waren.

Der Kläger hatte den Betreibern der Internetseite keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hatte jedoch Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.10.2011 - Az.: I ZR 140/10) lehnte einen Unterlassungsanspruch ab und bestätigte damit sein im vergangenen Jahr zu dieser Problematik gefälltes Urteil.

Ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstelle, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, erkläre durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung. Der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes sei daher nicht rechtswidrig.

Eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung liege auch dann vor, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden sei.

Der Bundesgerichtshof stellte darüber hinaus klar, es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchten, nicht danach unterscheiden könnten, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden sei.

Deshalb könne und dürfe der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstrecke, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden seien.

Dem Urheber sei es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt hätten.

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