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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Erstattung von Abmahnkosten nur dann, wenn in Abmahnung Kostenberechnung klar erläutert wird

Keine Erstattung von Abmahnkosten ab, wenn Kostenberechnung in der Abmahnung nicht klar und verständlich ist.

Eine Erstattung von Abmahnkosten aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind nur dann möglich, wenn in dem Abmahnschreiben klar und verständlich die Kostenberechnung erläutert wird. Hierfür genügt es nicht, wenn nur der Streitwert und die Gesamtkosten erwähnt werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2024 - Az.: 6 U 28/23).

Es ging um die Bezahlung von Abmahnkosten aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Die Klägerseite verlangte die Bezahlung. Die Beklagtenseite wandte ein, dass in der Abmahnung nicht hinreichend die Umstände der Abmahnkosten erläutert würden.

Zu Recht, wie das OLG Karlsruhe nun entschied und die Klage hinsichtlich der Abmahnkosten abwies:

"Die Abmahnung gibt zwar (…) eine Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs und deren Einforderung an. 

Sie genügt aber nicht der Anforderung, diese Angabe klar und verständlich zu machen und dabei anzugeben, wie sich der Aufwendungsersatzanspruch berechnet. Die Abmahnung gibt nur an, die zu erstattenden Kosten machten aufgrund eines Streitwerts von 10.000 € einen Betrag von 1.192,86 € aus. 

Sie gibt weder an, welche Art von Gebühr(en) und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob in dem geforderten Betrag Umsatzsteuer enthalten ist."

Und weiter:

"Dabei kann dahinstehen, ob eine Angabe des geforderten Betrags in Verbindung mit einer Angabe des Gegenstandswerts genügt, wenn der Abgemahnte aus diesen Angaben durch eigene Rück- oder Proberechnung erschließen kann, dass eine der Kostenforderung eine – regelmäßig angesetzte – 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG bei nebst Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens 20 € zugrundeliegt, wobei sich aus dem angegeben Kostenbetrag ferner erschließen lässt, ob diese mit oder ohne Umsatzsteuer erstattet verlangt wird (siehe aber etwa MünchKommUWG/Schlingloff, 3. Aufl., UWG § 13 Rn. 255). 

Dies ist im Streitfall nämlich ebenso wenig möglich wie sonstige Berechnungen zur Feststellung, welche Parameter zu dem in der Abmahnung genannten Kostenbetrag führen konnten. Bei dem angegebenen Streitwert von 10.000 € würden sich Gebühren in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einer Pauschale von 20 € selbst zuzüglich Umsatzsteuer lediglich auf 973,66 € belaufen. Es ist der Abmahnung nicht zu entnehmen, welche anderen (höheren) Ansätze eines Streitwerts und/oder Gebührensatzes mit oder ohne Umsatzsteuer zu dem von der Abmahnung genannten Betrag geführt haben könnte."

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