Das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile fc-bayern-kann-hausverbot-gegen-nicht-linearen-online-dienst-aussprechen-u-k-3946-09-oberlandesgericht-muenchen-20100128.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.01.2010 - Az.: U (K) 3946/09) hat entschieden, dass der FC Bayern München einen nicht-linearen Online-Dienst von der Pressekonferenz ausschließen und Hausverbot erteilen kann.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Anbieter eines Mediendienstes. Er filmte bei Pressekonferenzen von Fussballligisten mit und stellte das Filmmaterial auf der von ihm betriebenen Webseite unbearbeitet online.
Bei dem Beklagten handelte es sich um den Fussballverein FC Bayern München. Der Sport-Club war nur an einer linearen Filmberichterstattung interessiert. Die nicht-lineare Online-Berichterstattung nahm er dagegen selbst vor. Daher verneinte er eine Akkreditierung des Klägers und erteilte ihm Hausverbot.
Zu Recht wie die Münchener Richter nun entschieden.
Das erteilte Hausverbot sei sachlich begründet und nicht willkürlich. Zudem behandle das Münchener Unternehmen sämtliche Internet-TV-Anbieter gleich, da er allen den Zugang verwehre für diese Form der Berichterstattung.